Aus aktuellem Anlass: Wann wird eine Ausschankgenehmigung nach §12 GastG erteilt?

Aus gegebenem Anlass weist das Referat Einkommensalternativen noch einmal auf die Rechtslage zu vorübergehenden Gestattungen nach §12 des Gaststättengesetzes hin.

Unvermittelt traf es im letzten Frühjahr Winzerinnen und Winzer, die für ihre Veranstaltungen mit gastronomischen Angeboten eine vorübergehende Gestattung nach §12 des Gaststättengesetzes beim Ordnungsamt der zuständigen Verbandsgemeinde bzw. Stadtverwaltung einholen wollten. Wurden diese in den vorherigen Jahren in der Regel unproblematisch erteilt, so erhielten einige Betriebe keine Gestattung mehr oder es wurde nicht die beantragte Anzahl an Gestattungen genehmigt. An der Rechtslage hatte sich nichts geändert, jedoch erfolgt die Erteilung von Gestattungen seit diesem Zeitpunkt aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aus dem Jahr 2019, welches bundesweit umgesetzt werden sollte, zunehmend restriktiv. Das Referat Einkommensalternativen konnte feststellen, dass nach wie vor Unsicherheiten und verschiedene Auffassungen zur Erteilung von vorübergehenden Gestattungen herrschen und hat deshalb nachfolgend noch einmal alle relevanten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. 

Wann greift das Gaststättengesetz? 

Grundsätzlich gilt es zunächst zu klären, wann überhaupt das Gaststättengesetz berücksichtigt werden muss. Nach dem Gaststättengesetz betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und der Betrieb für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich ist. Werden hier alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt, bedarf das Gaststättengewerbe einer Erlaubnis (= Konzession). Das heißt, dass Weingüter, die alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenken, einen Weg finden müssen, um ihr Vorhaben in einem rechtlich zulässigen Rahmen anbieten zu können. Eine Ausnahme, bei der keine Erlaubnis nötig ist, bildet hier der Weinausschank bei klassischen moderierten Weinproben, die lediglich der Flaschenweinvermarktung dienen und bei denen keine Speisen angeboten werden (Brot und Käsewürfel werden akzeptiert). 

Es gibt drei Wege, um den Alkoholausschank gegen Entgelt zu betreiben: 

  • vorübergehende Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes 

  • Straußwirtschaft (für max. 4 Monate im Jahr) 

  • Konzession nach dem Gaststättengesetz 

Gestattung nach §12 Gaststättengesetz 

Die Rechtsgrundlage für eine vorübergehende Gestattung befindet sich in § 12 des Gaststättengesetzes. Hier ist klar geregelt: „Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.“ Das Gaststättengesetz trifft keine Aussage zu der Anzahl der möglichen Gestattungen je Jahr. 

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Genehmigung von Weinveranstaltungen in Rheinhessen“ (Drucksache 18/6508) vom 26. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass ein besonderer Anlass vorliegt, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Die Veranstaltung, die den besonderen Anlass darstellt, so wird es in der Kleinen Anfrage erläutert, darf nicht mit der gastronomischen Tätigkeit deckungsgleich sein. Der bloße Wunsch, eine Gastronomie zu betreiben, reicht nicht aus. Häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind demnach keine besonderen Anlässe, entsprechend kann keine Gestattung nach §12 Gaststättengesetz erteilt werden. Beispiele für besondere Anlässe, für die eine Gestattung erteilt werden kann, sind Volksfeste, Weinfeste, Festumzüge, Gemeindejubiläen oder andere Festveranstaltungen, so nachzulesen auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Hier wird deutlich, dass die gastronomische Tätigkeit als Konsequenz aus einem anderen Ereignis betrieben wird.  

Die Antwort auf die oben bereits genannte Kleine Anfrage gibt weitere Erläuterungen. Hier heißt es: „Der besondere Anlass braucht nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch vom Antragsteller geschaffen sein. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.08.1982 […] hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass eine Gestattung (§12 GastG) für ein Weinfest im Winzerbetriebe möglich ist, wenn es sich bei dem Weinfest um eine Werbeveranstaltung handelt, die dazu dient, den Absatz des Flaschenweinbestandes bei Kunden, die den gekauften Wein zu Hause trinken, zu fördern.“ 

Die vorübergehende Gestattung wird von der zuständigen Behörde, dem Ordnungsamt, nur befristet für die Dauer des besonderen Anlasses erteilt.  

Doch wie verhält es sich bei wiederkehrenden Veranstaltungen, z.B. der monatlich durchgeführten After-Work-Party eines Weinguts? Hier wird in der Beantwortung der kleinen Anfrage ausgeführt: „Dagegen liegt der besondere Anlass für die Erteilung einer Gestattung nicht bei häufig wiederkehrenden Ereignissen ohne Ausnahmecharakter vor, d.h. beispielsweise dann nicht, wenn der Weinausschank im Winzerbetriebe zum Ziel hat, den Weinkonsum durch Gäste, die sich innerhalb Betriebsräume aufhalten, zu steigern und durch den Ausschank in den eigenen Betriebsräumen Gewinn zu machen, weil sich dann der besondere Anlass im gestattenden Weinausschank selbst erschöpft (BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 3/19 – juris)“. 

Konsequenzen für Betriebe in Rheinland-Pfalz 

Weiterhin möglich – darauf ist bei der Beantragung der vorübergehenden Gestattung zu achten 

Veranstaltungen, bei denen der besondere Anlass, also der äußere Anstoß gegeben ist und bei denen es sich nicht um wiederkehrende Veranstaltungen handelt, sind auch weiterhin möglich. Aus den vom Ministerium aufgeführten Beispielsveranstaltungen lässt sich ableiten, dass Veranstaltungen innerhalb eines Jahres nicht wiederkehrend sein dürfen. Jährlich wiederkehrende Veranstaltungen, z.B. das Hoffest, können demnach durchgeführt werden.   

Als besonderer Anlass wird eine der Flaschenweinvermarktung dienende Werbeveranstaltung der Weingüter eingestuft. In der Bewerbung von Veranstaltungen nach außen sollte dieser besondere Anlass daher deutlich werden. Folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen würden unseres Erachtens nach die Werbeveranstaltungen unterstützen: Hinweis auf Probier- und Einkaufsmöglichkeit direkt vor Ort; Durchführung einer Weinprobe im Rahmen der Veranstaltung, hier wäre auch eine Schwerpunktbildung möglich, z.B. Verkostung der neuen Rot- oder Weißweine; Keller- oder Weinbergführung mit dem Hintergrund der Kundenbindung während der Veranstaltung. Sowohl für die Wahrnehmung der Weingüter in einer Region als auch zur Kundenbindung sowie zur Neukundengewinnung sind diese Maßnahmen von hoher Relevanz. Zudem unterstützen sie deutlich die touristische Attraktivität einer Region. 

Bei der Beantragung der Gestattung sollte der besondere Anlass klar kommuniziert werden. Durch ein Programm der Veranstaltung kann dieser Sachverhalt ggf. belegt werden. Es sollte deutlich werden, dass die gastronomische Tätigkeit als Konsequenz aus einem anderen, vorrangigen Ereignis betrieben wird.  

Auf der Website führt das zuständige Ministerium auf, dass jeder Einzelfall anders ist und die Bewertung aufgrund regionaler Gegebenheit unterschiedlich ausfällt. Diese Aussage ermöglicht den Behörden einen gewissen Spielraum.  

Hier wird es nach der aktuellen Auslegung der Rechtslage schwierig 

Veranstaltungen, die z.B. über einen längeren Zeitraum oder wiederkehrend in einem Zeitraum angeboten werden, z.B. After-Work-Veranstaltungen oder ein regelmäßiger Weinausschank in den Weinbergen, gestalten sich in der Beantragung „schwieriger“. Das Ministerium verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Konzession nach dem Gaststättengesetz. Die Beantragung einer Konzession erfordert jedoch einen Bauantrag und stellt somit eine sehr hohe Hürde dar. Die hier zu erfüllenden Anforderungen führen zu einer hohen Kostenbelastung, die durch die geschilderten wiederkehrenden Veranstaltungen nicht gedeckt werden können. Auch ist es für im Außenbereich gelegene Betriebe aufgrund der geltenden Rechtslage sehr schwierig bis unmöglich, überhaupt eine Konzession zu erlangen.  

Straußwirtschaft als Alternative? 

In einer Straußwirtschaft dürfen nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden. Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist lediglich für vier Monate im Jahr erlaubnisfrei möglich, wobei der Zeitraum nur einmal unterbrochen werden kann. Des Weiteren dürfen ausschließlich Haupterwerbswinzer eine Straußwirtschaft betreiben. Betriebe im Nebenerwerb können von dieser Möglichkeit somit keinen Gebrauch machen. Darüber hinaus ist vor dem erstmaligen Betrieb einer Straußwirtschaft ein Antrag auf Nutzungsänderung oder ein Bauantrag zu stellen, was einen zusätzlichen Aufwand für viele Betriebe darstellt und sich zeitlich gesehen auch nicht kurzfristig umsetzen lässt. 

Insgesamt lässt sich feststellen, dass es für den Betrieb einer Straußwirtschaft einen engen gesetzlichen Rahmen gibt. Mit der Einreichung eines Bauantrags oder Nutzungsänderung werden in der Regel weitere bauliche Anforderungen an die Räumlichkeiten gestellt, welche durchaus hohe Kosten verursachen können und dem wirtschaftlichen Betrieb einer Straußwirtschaft entgegenstehen. Kostendeckend kann diese in der Regel nur durch eine umfangreiche Nutzung der Räumlichkeiten betrieben werden.  

Fazit 

Wer einige wenige Veranstaltungen im Jahr umsetzen möchte, kann nach wie vor eine vorübergehende Gestattung beantragen, sofern ein Veranstaltungskonzept vorgelegt wird, welches den Vorgaben für einen besonderen Anlass entspricht. Dieser besondere Anlass kann bei Weingütern zum Beispiel eine der Flaschenweinvermarktung dienende Werbeveranstaltung sein. Alle weiteren gastronomischen Konzepte wie Konzession und Straußwirtschaft stellen einen erheblichen Aufwand für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter dar und sind unabhängig von ihrer rechtlichen Umsetzbarkeit für Betriebe daher weder kurzfristig noch kostengünstig umsetzbar. 

Stand 06. Februar 2024 

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