FAQ's - Häufig gestellte Fragen zur Weinbaukartei
Häufig gestellte Fragen zur Rebflächen-Meldung im Weininformationsportal finden Sie hier >>>
Auf den Wirtschaftswegen in den Weinbergen wird der Verkehr, bedingt durch den Tourismus, immer dichter. Hinzu kommen die schnelleren Schlepper und rücksichtslose Mofafahrer und Rennfahrräder. Die Unfallhäufigkeit nimmt dabei zu. Wie wird hier das Verkehrsrecht angewendet, d. h. wer muss auf wen aufpassen; wer trägt die Schuld bei einem Unfall?
Diese Frage können wir nicht beantworten. Zum einen entscheidet - von wenigen Ausnahmen abgesehen und nur mit Einverständnis des Betroffenen - die Polizei KEINE Schuldfragen (das machen die Bußgeldstelle bzw. die Justizbehörden), zum andern verbieten sich pauschale Bewertungen bei einem Unfall, da dieser in der Regel sehr komplex abläuft.
Ein Schlepperfahrer kommt beim Herausfahren aus der Weinbergszeile mit den Vorderrädern seines Schleppers auf den Wirtschaftsweg und kollidiert mit einem anderem Verkehrsteilnehmer. Trifft den Winzer die alleinige Schuld?
Ein typischer Fall, der mit "es kommt drauf an" beantwortet werden muss. Grundsätzlich gilt, wer von einer anderen Fläche auf eine Straße/einem Weg einfährt, muss den Verkehr auf der Straße/dem Weg beachten: § 10 StVO.Mißachtung bedeutet 30 € bei Gefährdung, 35 € bei Unfall. Ob der andere Beteiligte eine Mitschuld bekommt oder nicht, muss im Einzelfall geklärt werden; siehe auch Antwort zur Frage Nr. 5.
Welche Höchstgeschwindigkeit ist auf einem Wirtschaftweg erlaubt?
In der StVO sind auch die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten geregelt. Soweit keine Verkehrszeichen, die die Geschwindigkeit begrenzen aufgestellt sind, betragen außerhalb geschlossener Ortschaften - und Wirtschaftswege liegen regelmäßig außerhalb der geschlossenen Ortschaft - die Höchstgeschwindigkeiten nach § 3 StVO je nach Kraftfahrzeugart 60 oder 80 oder 100 km/h. Zu beachten ist allerdings § 3 Absatz 1 StVO:
Kann auf einem Wirtschaftsweg auch jeder 'Nichteigentümer' fahren?
Auf Wirtschaftswege kann man regelmäßig ohne Hindernisse zu überwinden gelangen. Damit liegt hier fast immer öffentlicher Verkehrsraum vor, egal, ob eine Widmung erfolgt ist oder nicht. Auch Privatwege, die nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und ggf. entsprechend gegen Befahren gesichert sind, z.B. mit Schranke oder Kette, gelten grundsätzlich als "öffentlicher Verkehrsraum". Wenn ein Verkehrsweg öffentlich ist, darf grundsätzlich jeder dort gehen und fahren, muss aber die Verkehrsvorschriften beachten. Auch ein Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) beseitigt nicht das Recht, den Weg zu benutzen. Allerdings ist das Recht beschränkt auf Fußgänger, Handfahrzeuge und Tiere. Autos, Mopeds, Fahrräder dürfen dann auf diesen Wegen nicht fahren.
Gilt hier auch "rechts vor links", wie im normalen Straßenverkehr? Gibt es hier einen Unterschied, zwischen einem 'asphaltierten bez. betonierten' und einem 'naturbelassenen, begrünten' Wirtschaftsweg?
Bei Kreuzungen und Einmündungen wird die Vorfahrt nach § 8 StVO geregelt. Es gilt der Grundsatz: wenn keine Schilder, Ampeln oder verkehrsregelnde PolizeibeamtInnen im Einsatz sind, hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt auch bei kreuzenden Wirtschaftswegen. Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, wie der jeweilige Wirtschaftsweg ausgestaltet ist, betoniert oder naturbelassen.
Gibt es im Verkehrsrecht eine Rangfolge zwischen einem "Wirtschaftsweg" und einer "Bundesstraße?" Z. B.: Ein Wirtschaftsweg mündet bei einer Kreuzung in eine Bundesstraße über und ein Schlepperfahrer (auf dem Wirtschaftsweg) möchte geradeaus über die Kreuzung fahren - ein anderer Schlepper (auf der Bundesstraße) setzt den Blinker, um abzubiegen, und kreuzt dabei den Fahrweg des Schleppers aus dem Wirtschaftsweg. Welcher Schlepper hat Vorfahrt?
Der Abbieger hat Vorfahrt! Ganz anders und eindeutig geregelt ist die Frage, wenn ein Wirtschaftsweg in eine "normale" Straße (z.B. Landstraße) mündet. Dazu sagt § 8 StVO eindeutig:
Verkehrsrecht ist ein Oberbegriff für Rechtsvorschriften, die Verhaltensweisen und Zustände im öffentlichen Straßenverkehr regeln.
Besteht die Möglichkeit und macht es Sinn, z.B. 11er Wein bis zum nächsten Jahr auf 2011er Vermarktungskontingent (VW) zu "parken" und im Folgejahr als QbA oder Prädikatswein zu verkaufen? Wie ist dies zu melden?
Ein Betrieb hat 20.000 Liter QbA geeigneten Wein und nur noch 1 Hektar Vermarktungsfläche zu Verfügung. Er hat damit die Möglichkeit 10.500 Liter als QbA zu verkaufen und 9.500 Liter zu destillieren oder die 20.000 Liter auf 1 Hektar Verarbeitungswein-Kontingent zu "parken"!
Parken von vermarktbarer Menge: die weinrechtlichen Regelungen verbieten nicht, einen Teil der vermarktbaren Menge, die im Vorjahr als Grundwein ausgewiesen wurde, der Erntemenge des Folgejahres hinzuzurechnen. Die Vermarktung der geparkten Menge als Qualitätswein setzt voraus, dass diese in den Kellerbüchern und in der Traubenerntemeldung als Qualitätswein b.A. oder besser gemeldet und eingetragen ist. Eine Herabstufung der Qualität darf zu keinem Zeitpunkt erfolgt sein.
Sollen nun z. B. 20.000 Liter Wein "geparkt" werden, ist folgendermaßen vorzugehen:
- Auf der GHE 2011 (Gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge) ist 1 Hektar Verarbeitungswein-Kontingent bereit zu stellen.
- Der gleiche Wein ist in der Traubenerntemeldung und dem Kellerbuch mit der geernteten Qualitätsstufe, z. B. als Qualitätswein und höher, einzutragen.
- Diese 20.000 Liter Qualitätswein wurden auf 1 ha Grundweinkontingent 2011 geparkt und werden nun nach der Ernte auf 1,9048 ha (Liter x Faktor 0,9524) 2012er Qualitätsweinkontingent vermarktet. Das Grundweinkontingent aus dem Vorjahr verfällt. Die 20.000 Liter Qualitätswein haben somit 2,9048 ha Kontingent verbraucht.
- Ist allerdings die Erntemenge des neuen Jahrgangs 2012 wieder überdurchschnittlich, so besteht natürlich auch die Möglichkeit, die 2011er geparkte Erntemenge als Verarbeitungswein zu vermarkten. Achtung: Der Wein muss im Keller vorhanden sein und ist nicht austauschbar.
Fazit:
Jeder Betrieb muss nun für sich entscheiden, ob das "Parken" für Ihn selbst sinnvoll ist! Das "Parken" macht nur Sinn, wenn z. B. im Folgejahr durch Flurbereinigungsverfahren oder eine unterdurchschnittliche Ernte freie Vermarktungskontingente entstehen.
Das Rebflächenverzeichnis enthält die Spalte „Q-Typ“. Hier ist erkennbar, welchem Qualitätstyp (Herkunft) die Fläche zugeordnet ist. Ist eine Fläche keiner geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) zugordnet, so darf aus dem Ertrag dieser Fläche kein Qualitätswein erzeugt werden.
Die Flächen mit dem jeweiligen Qualitätstyp sind zur Herstellung folgender Erzeugnisse geeignet:
- Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) >>> Qualitätswein
- Geschützte geografische Angabe (g.g.A.) >>> Landwein
- Deutschwein (DW) >>> Deutscher Wein
Zu den jeweiligen Kategorien werden folgende Kürzel in Spalte „Q-Typ“ ausgegeben:
geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
AHR Ahr | MRH Mittelrhein | PFA Pfalz |
MOS Mosel | NAH Nahe | RHH Rheinhessen |
geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
LAH Ahrtaler Landwein | LPF Pfälzer Landwein | LNA Nahegauer Landwein |
LMO Landwein der Mosel | LSA Landwein der Saar | LRU Landwein der Ruwer |
LRB Rheinburgen-Landwein | LRH Rheinischer Landwein | LWR Landwein Rhein |
außerhalb g.U. und g.g.A
DW Deutscher Wein |
Haben Sie Flächen, die keinem g.U. zugeordnet sind, beachten Sie bitte ebenfalls die Besonderheiten bei der Hektarertragsregelung. Weitere Infos finden Sie hier >>>.
Werden Flächen, einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.-Gebiet, g.g.A Landwein Rhein) oder Deutschwein (DW) zugordnet, darf aus den Erzeugnissen dieser Flächen kein Qualitätswein erzeugt werden.
Die Zuordnung zu einer g.g.A- oder DW-Fläche kann aufgrund der Belegenheit der Fläche (Gebietsabgrenzung) oder aufgrund der gepflanzten Rebsorte (Produktspezifikation) herrühren.
Gesamthektarertragsmeldung
Ist eine oder mehrere Flächen einem g.g.A-Gebiet, g.g.A. Landwein Rhein oder Deutschwein zugordnet, wird in der Gesamthektarertragsmeldung (GHE) jeweils ein separates Hektarertragskonto ausgewiesen. Die Erzeugnisse der entsprechenden Flächen können ausschließlich dem jeweiligen Kontingent zugeordnet werden.
Folgende Hektarerträge wurden festgesetzt:
g.U. Prädikats- u. Qualitätswein | g.g.A des Gebiets Landwein 150 hl/ha | g.g.A.-LWR Landwein 150 hl/ha | Deutscher Wein 150 hl/ha |
NAH Nahe | LAH Ahrtaler Landwein | LWR Landwein Rhein | DW Deutscher Wein |
PFA Pfalz | LPF Pfälzer Landwein | ||
RHH Rheinhessen | LNA Nahegauer Landwein | ||
MRH Mittelrhein* | LMO Landwein der Mosel | ||
AHR Ahr* | LSA Landwein der Saar | ||
MOS Mosel | LRU Landwein der Ruwer | ||
LRB Rheinburgen-Landwein | |||
LRH Rheinischer Landwein |
Ein Ausgleich zwischen den gesondert gerechneten Hektarerträgen ist nicht zulässig!! Entsprechend kann auch kein Ausgleich zwischen den „g.g.A.-Gebiets“-Konten vorgenommen werden.
*Flächen die der g.U. Ahr oder g.U. Mittelrhein zugordnet sind, unterliegen den jeweilig festgelegten Hektarerträgen der Anbaugebiete und es ist kein höherer Hektarertrag durch Abstufung möglich.
Wie lange sind die Unterlagen der Weinbuchführung, Traubenerntemeldung, Gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge, Anträge zur Qualitätsweinprüfung, Prüfungsbescheide, Begleitpapiere, Herbstbuch, Rückstellproben u. a. aufzubewahren?
Art. 19 VO (EG) Nr. 884/2001 regelt den Grundsatz und die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin enthaltenen Vorgänge. Hiernach sind die Ein- und Ausgangsbücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Fünfjahresfrist beginnt nach dem Zeitpunkt, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Buch mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen (z.B. Raritätenweine), so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Ein- und Ausgangsbuch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft die Fünfjahresfrist vom Tag der Übertragung an. Wird auf Kontoblätter oder auf ein EDV-System gebucht, bezieht sich der Aufbewahrungszeitraum auf die einzelnen Konten.