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Landwirtschaftskammerbeitrag

Wer hat den Kammerbeitrag zu zahlen? 

Beitragspflichtig sind alle Personen, die mindestens ein Grundstück der Land- oder Forstwirtschaft besitzen (= Schuldner der Grundsteuer). Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld (Grundsteuer A). 

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrieb oder Teile des Betriebs selbst bewirtschaftet oder anderen zur Nutzung überlassen beziehungsweise ganz eingestellt werden. Der Eigentümer oder der Nießbraucher kann dann etwa vom Pächter die Erstattung des Beitrages verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (vgl. § 17 LWKG). 

Beiträge werden von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Die genauen Regelungen sind dem Bewertungsgesetz zu entnehmen. In besonderen Fällen kann eine Befreiung von der Grundsteuer vorliegen. Befreit von der Grundsteuer ist unter anderem der Grundbesitz der öffentlichen Hand sowie Grundbesitz, der durch das Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird. Gleiches gilt unter anderem für Religionsgemeinschaften und Grundbesitz der Wissenschaft sowie Krankenanstalten. Ebenfalls befreit von der in Deutschland geltenden Grundsteuer sind Grundstücke, die einem unmittelbaren mildtätigen Zweck dienen.

Im vergangenen Jahr beschlossen, jetzt in Kraft getreten: Der Hebesatz zum Kammerbeitrag steigt von 113 auf 123 Prozent.

Im Rahmen der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 7. April 2022 beschlossen die Mitglieder die Erhöhung des Kammerbeitrages: Der Hebesatz steigt von 113 Prozent auf 123 Prozent, was Mehreinnahmen von rund 600.000 Euro entspricht. Die Erhöhung trat zum Jahresbeginn 2023 in Kraft. „Das war notwendig geworden, weil wir bei der Erfüllung unserer Aufgaben mit stets steigenden Kosten konfrontiert werden und keine Rücklagen mehr haben, die die Mehrkosten decken könnten“, erklärt Kammerdirektor Dr. Markus Heil. Die Abstimmung erfolgte einstimmig und ohne Diskussionsbedarf.

Die Beiträge werden von den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städten im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben. Die Landwirtschaftskammer kann daher keine Auskünfte über die Höhe des zu zahlenden Beitrages geben. Ebenso wenig ist es ihr möglich, Entscheidungen zur Herabsetzung oder gar zum Erlass des Beitrages zu treffen. 

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid. Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 von Tausend (vgl. § 14 Grundsteuergesetz).  

Der Einheitswert wird mit der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Landwirtschaftskammer festgesetzten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz wird durch einen Beschluss der Kammer-Vollversammlung festgelegt und mit Feststellung des Haushaltsplanes der Landwirtschaftskammer festgesetzt.

Die Beiträge ruhen auf dem Beitragsgegenstand als öffentliche Last. Ein mitgliedschaftliches Verhältnis im privatrechtlichen Sinne besteht mit der Landwirtschaftskammer nicht. Eine Kündigung bei Aufgabe des Betriebes oder aus sonstigen Gründen ist daher nicht möglich. Gibt jemand seinen Betrieb auf und behält land- oder forstwirtschaftliche Flächen, so muss er auch weiter den Kammerbeitrag bezahlen. Nur wenn er seine kompletten Flächen verkauft, entfällt der Beitrag. 

Der Kammerbeitrag trägt zur Finanzierung der Landwirtschaftskammer bei. Da es sich bei der Landwirtschaftskammer um eine sogenannte Realkörperschaft handelt, sind die Leistungen nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Sie dienen vielmehr der Land- und Forstwirtschaft insgesamt.

So ist die Landwirtschaftskammer einer der Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen der Bauleitplanung und sämtlicher anderer Planungen, die den Raum und insbesondere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen, von den Planungsträgern zu hören sind. Zu diesen Planungen gehört der Straßen- und Schienenbau genauso wie die Ausweisung von Wasserschutzgebieten oder Naturschutzgebieten.

Daneben sorgt die Kammer innerhalb der Berufsbildung für den Nachwuchs in insgesamt 14 Grünen Berufen, so dass auch in Zukunft sichergestellt wird, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen gepflegt und genutzt werden. So kommt der Kammerbeitrag wieder dem Berufsstand zugute. 

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