Wollen Sie Ihren Betrieb weiterentwickeln? Planen Sie eine Investition?
Das Beraterteam im Bereich der Unternehmens- und Förderberatung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, unterstützt Sie und hilft Ihnen, die staatliche Investitionsförderung optimal zu nutzen.
Das Aufgabenspektrum Ihres Beraters konzentriert sich zunächst auf die folgenden Punkte:
- Beratung über die aktuellen Förderkonditionen,
- Unterstützung bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen,
- Ausarbeitung des Investitionskonzeptes.
Das Förderspektrum für Investitionen in den landwirtschaftlichen, weinbaulichen und gartenbaulichen Unternehmen ist sehr breit und umfasst u.a. die folgenden Bereiche:
- Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, z.B. Neubau, Umbau, Ausbau und Erwerb von Wirtschaftsgebäuden, Erwerb von neuen Maschinen und technischen Anlagen der Innenwirtschaft; Um für eine Investition eine möglichst kostengünstige und zugleich gute bauliche Lösung zu finden, empfiehlt es sich, von Anfang an mit unseren Spezialisten für Bau- und Technik zusammenzuarbeiten;
- Aufnahme einer nichtlandwirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit, z.B. Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen, bäuerliche Gastronomie, bäuerliches Handwerk, Einrichtung von Hofläden zur Direktvermarktung; Bevor man in einen außerlandwirtschaftlichen Betriebszweig investiert, gilt es, ein arbeitswirtschaftlich und finanziell tragfähiges Konzept zu entwickeln. Hierbei bieten unseren Fachberaterinnen für Einkommensalternativen kompetente Unterstützung an;
- Erstmalige Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten, z.B. im Rahmen der Hofnachfolge;
- Kauf von Spezialmaschinen, z.B. Mechanisierungssysteme in Weinbausteillagen, Tunnelgeräte und sensorgesteuerte Geräte für den Pflanzenschutz im Obst- und Weinbau, Zusatzgeräte zur bodennahen Flüssigmistausbringung, globale Positionierungssysteme auf landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
Förderprogramme
Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Unternehmen der Landwirtschaft (unabhängig von der Rechtsform) im Sinne des Alterssicherungsgesetzes für Landwirte sein, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
Einkommens- und Gewinngrenzen
- Summe der positiven Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide max. 150.000 € /Jahr bei.
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kauf von lebendem Inventar oder Viehaufstockung aus eigener Nachzucht sowie Anlage von Dauerkulturen
- Kauf landwirtschaftlicher Flächen
- Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie Gesellschaftsanteilen
- Investitionen im Wohnhausbereich, sowie in Büro und Verwaltungsräume
- laufende Betriebsausgaben, Umsatzsteuer, unbare Eigenleistung (= eigene Arbeitsleistung)
- Maschinen-, Getreidelagerhallen und Biogasanlagen
- Biogasanlage und andere Anlagen, die eine Vergütung nach EEG erhalten
- Begonnene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen
Bei der Förderung von Baulichen Vorhaben
- Bei Förderantragsstellungen die eine Baugenehmigung erfordern, ist das vorliegen der Baugenehmigung zur Antragstellung notwendig.
Stand: 01.03.2018
Im AFP können landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen für betriebsnotwendige Investitionen gefördert werden, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen (Primärproduktion). Weinbaubetriebe können Förderanträge im Programm Weininvestitionsförderung stellen.
Damit soll in Rheinland-Pfalz eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, besonders umweltschonende und besonders tiergerechte Landwirtschaft erhalten und unterstützt werden. In den Unternehmen sollen folgende Ziele erreicht werden:
- die Produktions- und Arbeitsbedingungen zu verbessern,
- die Produktion zu rationalisieren und die Kosten zu senken,
- die Wertschöpfung der betrieblichen Produktion zu erhöhen.
- Gleichzeitig wird der Verbraucher- Tier-, Umwelt- und Klimaschutz verbessert.
Förderfähig sind folgende Investitionen:
- Errichtung oder Modernisierung (Neubau, Umbau, Ausbau) und Erwerb von unbeweglichem Vermögen (betriebliche Wirtschaftsgebäude) einschließlich zugehöriger baulicher Anlagen (z. B. für die Lagerung von Dung, Futter und Erzeugnissen) sowie die Erschließungskosten,
- Erwerb von neuen Maschinen und technischen Anlagen der betrieblichen Innenwirtschaft,
- Bestimmte Maschinen und Geräte zur deutlichen Minderung von Emissionen oder Umweltbelastungen,
- Architektur- und Ingenieurleistungen,
- Einzelbetriebliche Bewässerungsanlagen mit Wassereinsparungen von mind. 20%, bei Erstanschaffung nur Technikförderung,
- Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung in Reihenkulturen mit elektronischer Reihenführung
Gefördert werden können Unternehmen,
- deren Umsatzerlöse zu mehr als 25 % durch pflanzliche oder tierische Erzeugnisse aus Bodenbewirtschaftung oder damit verbundener Tierhaltung erzielt werden und deren Größe mindestens den nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte festgelegten Wert erreicht oder
- die landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Förderungsvoraussetzungen
- Die durchschnittlichen positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide höchstens 150.000 €/Jahr betragen (Prosperitätsschwelle)
- Die beruflichen Fähigkeiten des Betriebsleiters müssen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten.
- Eine Vorwegbuchführung ist grundsätzlich für mindestens zwei Jahre erforderlich.
- Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der geplanten Investitionen sind nachzuweisen.
Für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gilt zusätzlich, dass
- sie noch nicht 40 Jahre alt sind (bei Entscheidung über ihren Antrag),
- die Investitionen innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden und
- der Arbeitsbedarf des als Alleinunternehmer übernommenen Unternehmens mindestens 1,0 Arbeitskrafteinheiten (AK) beträgt. Für den Fall, dass sich der/die Junglandwirt/in als Mitunternehmer einer Gesellschaft niederlässt, muss der Arbeitsbedarf des ihm/ihr gehörenden Gesellschaftsanteils mindestens 1,0 AK betragen. Der Arbeitsbedarf wird nach den Standardnormen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt.
- Die Junglandwirteförderung ist in demselben Unternehmen nach mehr als 15 Jahren nach der Förderung des letzten Unternehmensinhabers (Vorgeneration) erneut möglich.
Umfang und Höhe der Förderung
- Die förderungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 € betragen. Deren Obergrenze liegt bei 2,0 Mio. € je Unternehmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020.
- Je Antrag sind die förderfähigen Ausgaben auf 2 Mio. € begrenzt.
Es gelten die folgenden Beihilfesätze bezogen auf die förderungsfähigen baren Ausgaben der baulichen Maßnahme und der erforderlichen Erschließung
Rindviehhaltung
- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen,
- Bis zu 40 % besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen und zusätzlicher Aufstallung auf Stroh,
Schweinehaltung
- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen,
- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen und zusätzlicher Aufstallung auf Stroh,
sonstige Tierhaltung (Geflügel, Schafe, Ziegen)
- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen
für tiergerechte Haltungsverfahren sowie sonstige förderungsfähige Vorhaben zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
- Bis zu 20 % einschließlich Erschließungskosten
- 10 % zusätzlich und einmalig für Junglandwirte/innen, jedoch höchstens 20.000 € je Person (Fördersatz insgesamt darf 40% nicht überschreiten)
Für vertiefende Fragen rund um das Förderprogramm, sowie zur Antragsbearbeitung wenden sie sich bitte an die in ihrer Region zuständigen Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz.
Hinweis: Nach der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer ist die Unterstützung im Förderverfahren kostenpflichtig. Für die Bearbeitung durch die Landwirtschaftskammer sind mindestens 3 Wochen Vorlauf erforderlich. An den Auswahlverfahren des DLR können nur bewilligungsreif geprüfte Anträge teilnehmen.
weitere Infos beim DLR Mosel >>>
Stand: 01.03.2018
Durch das FID sollen zusätzliche Einkommensquellen aus selbständiger Arbeit für landwirtschaftliche Betriebe erschlossen werden. Damit soll in Rheinland-Pfalz auch die Wirtschaftskraft des ländlichen Raums gestärkt werden.
Auch Weinbaubetriebe können dieses Programm nutzen, jedoch nicht für Investitionen in die Weindirektvermarktung (z.B. Vinotheken). Für solche Maßnahmen können sie Förderanträge im Programm Weininvestitionsförderung stellen.
Im Programm FID gelten die gleichen Bestimmungen wie im AFP bezüglich:
- förderfähige Unternehmen,
- Fördervoraussetzungen.
Gefördert werden können z. B. folgende Investitionen:
- Energieerzeugungsanlagen aus nachwachsenden Rohstoffen, wenn sie nach dem EEG nicht begünstigt werden können,
- Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen,
- bäuerliche Gastronomie,
- bäuerliches Handwerk,
- Einrichtung von Hofläden zur Direktvermarktung. (Vinotheken/Weinprobierstuben siehe Weininvestitionsförderung
Umfang und Höhe der Förderung
- Die förderungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 € betragen.
- Die Summe der Zuschüsse ist auf höchstens 200.000 € je Unternehmen innerhalb von drei Jahren begrenzt (De-minimis-Beihilfe).
- Die Zuwendungen werden als Zuschüsse zu den förderfähigen Ausgaben gewährt:
- Bis zu 25 %
- Aufschlag von bis zu 10 % für Investitionen, die im Rahmen einer Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) durchgeführt werden
Für vertiefende Fragen rund um das Förderprogramm, sowie zur Antragsbearbeitung wenden sie sich bitte an die in ihrer Region zuständigen Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz.
Hinweis: Nach der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer ist die Unterstützung im Förderverfahren kostenpflichtig. Für die Bearbeitung durch die Landwirtschaftskammer sind mindestens 3 Wochen Vorlauf erforderlich. An den Auswahlverfahren des DLR können nur bewilligungsreif geprüfte Anträge teilnehmen.
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Stand: 01.04.2020
Zur Verbesserung der umweltschonenden Landbewirtschaftung soll die Modernisierung landwirtschaftlicher Unternehmen durch Investitionen in Spezialmaschinen, Zusatzgeräte und Informationstechnik unterstützt werden.
- Unterstützung zur Modernisierung und Beschleunigung der umweltschonenden Ausrichtung von Betrieben
- Unterstützung bei der Einführung und Anwendung neuer digitaler Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben
- Durch die Unterstützung entsprechender Betriebe soll dem Schutz der Kulturlandschaft gedient werden.
Förderfähige Investitionen
- Förderfähig sind die Ausgaben für den Kauf neuer Gegenstände entsprechend dieser Vorgaben >>>
Förderfähige Unternehmen
- Natürliche und juristische Personen und ihre Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen mehr als 25 % der Umsatzerlöse aus der Landwirtschaft kommen und die die ALG-Mindestgröße erreichen oder die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- Kooperationen
Fördervoraussetzungen
- Der Begünstigte hat in Form eines vereinfachten Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
- Prosperitätsgrenze: Die Summe der positiven Einkünfte der zu fördernden Personen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide 150.000 € je Jahr nicht überschritten haben.
Umfang und Höhe der Förderung
- Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
- Mindestinvestitionsvolumen 10.000 €
- Es wird ein Zuschuss in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten gewährt.
Förderverpflichtungen
- Vorwegbuchführung
- Ausschluss von Investitionen im Sektor Wein, die in der WMO gefördert werden.
- Zweckbindungsfrist: 12 Jahre ab Fertigstellung für Bauten und baulichen Anlagen;
5 Jahre ab Lieferung für Maschinen sowie technische Einrichtungen und Geräte. Die für die Spurgenauigkeit, gemäß Bestimmungszweck von geförderten GNSS-Systemen, notwendige Software in Form von Updates/Upgrades/Freischaltungen von Zusatzfunktionen ist für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu beschaffen. - Die Maschinensysteme zur Bewirtschaftung von Rebflächen einschließlich Zusatzgeräten in den amtlich festgestellten rheinland-pfälzischen Weinbausteillagen einzusetzen.
Für vertiefende Fragen rund um das Förderprogramm, sowie zur Antragsbearbeitung wenden sie sich bitte an die in ihrer Region zuständigen Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz.
Hinweis: Nach der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer ist die Unterstützung im Förderverfahren kostenpflichtig. Für die Bearbeitung durch die Landwirtschaftskammer sind mindestens 3 Wochen Vorlauf erforderlich. An den Auswahlverfahren des DLR können nur bewilligungsreif geprüfte Anträge teilnehmen.
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Gefördert werden Bauvorhaben und die Technik der Innenwirtschaft im Weinbau.
Förderung von Investitionen in Weinbaubetrieben
Diese Förderung soll zur Verbesserung der Gesamtleistung des Weinbauunternehmens beitragen; sie wird für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt. Das Förderprogramm unterstützt „kleine Investitionen“ und „große Investitionen“. Gebäude sind bei „kleinen Investitionen“ nicht förderfähig.
Förderungsfähig sind folgende Investitionen:
- Erwerb von neuen Maschinen und technischen Anlagen der betrieblichen Innenwirtschaft
- Errichtung und Erwerb von Gebäuden die unmittelbar der Erzeugung und Vermarktung von Wein dienen
- Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken.
Gefördert werden Weinbauunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und einkommenssteuerlichen Veranlagung.
Förderungsvoraussetzungen:
- berufliche Fähigkeiten des Unternehmers für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens,
- grundsätzlich Vorlage der letzten drei Einkommensteuerbescheide,
- Vorwegbuchführung grundsätzlich für mindestens zwei Jahre (Vorlage von Jahresabschlüssen), mindestens 1 Jahresabschluss bei kleinen Investitionen
- die letzten beiden Meldungen "Wein- und Traubenmostbestände" und "Traubenernte und Weinerzeugung"
- Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Investitionen sind nachzuweisen. Bei großen Investitionen durch Vorlage eines Investitionskonzeptes nach vorgegebenem Muster.
- Stehen mehrere Anbieter auf dem Markt im Wettbewerb, müssen mindestens drei verbindliche Angebote eingeholt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Gültigkeit von mindestens 2 Monaten haben.
Umfang und Höhe der Förderung
Kleine Investitionen
- Die förderungsfähigen Ausgaben je Antrag müssen mindestens 10.000 € und dürfen höchstens 50.000 € je Förderantrag betragen.
- Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben ist auf höchstens 250.000 € je Unternehmen für den Zeitraum von 2014 bis 2018 festgelegt.
- Der Zuschusssatz beträgt einheitlich 25 %, jedoch 15 % für Personen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide den Betrag von 150.000 EUR je Jahr überschreitet.
Große Investitionen
- Die förderungsfähigen Ausgaben je Antrag müssen mindestens 50.000 € betragen.
- Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 3 Mio. € je Unternehmen für den Zeitraum der EU-Haushaltsjahre 2014 -2018 begrenzt.
- Der Zuschusssatz beträgt einheitlich 25 %, jedoch 15 % für Personen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide den Betrag von 150.000 EUR je Jahr überschreitet.
- Förderung von kellerwirtschaftlichen Investitionen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung
- Zusätzlich 5 % werden sowohl bei Kleinen als auch Großen Investitionen für Maschinen und Geräte der Kellerwirtschaft gewährt, die in den Positivlisten aufgeführt sind.
Für vertiefende Fragen rund um das Förderprogramm, sowie zur Antragsbearbeitung wenden sie sich bitte an die in ihrer Region zuständigen Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer Rheinland Pfalz.
Hinweis: Nach der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer ist die Unterstützung im Förderverfahren kostenpflichtig. Für die Bearbeitung durch die Landwirtschaftskammer sind mindestens 3 Wochen Vorlauf erforderlich. An den Auswahlverfahren des DLR können nur bewilligungsreif geprüfte Anträge teilnehmen.
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16.11.2022 | Unternehmensberatung