Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem Begleitdokument befördert werden. Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe übertragen, die Begleitdokumente auszugeben und die Empfänger zu registrieren sowie begleitende Verwaltungs- oder Handelsdokumente zu beglaubigen >>>
Seit 1971 führt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als Auftragsangelegenheit für das Land die amtliche Qualitätsprüfung durch. Jährlich werden in den verschiedenen Weinbauämtern und Dienststellen bis zu 120.000 unterschiedliche Partien geprüft. Voraussetzungen zur Qualitätsprüfung für Wein, Perlwein und Schaumwein Die Kennzeichnung von Wein, Schaumwein und Perlwein als Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein b. A. (Sekt b.A.) oder Qualitätsperlwein b.A. setzt den erfolgreichen Abschluss der Amtlichen Qualitätsprüfung und die Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer (A.P.Nr.) voraus >>>
Zur Förderung der Erzeugung qualitativ herausragender Qualitätsweine, Prädikatsweine und Qualitätsschaumweine b.A. (Sekte b.A.) veranstaltet die Landwirtschaftskammer jährlich die Landesprämierung für Wein und Sekt. Es ist der mit Abstand größte Wettbewerb dieser Art, zu dem jedes Jahr von rd.1.600 Betrieben bis zu 19.000 Erzeugnisse aus den sechs rheinland-pfälzischen Anbaugebieten vorgestellt werden. Die Weine und Sekte werden nach fachlichen Gesichtspunkten sortiert ohne Kenntnis der engeren geografischen und betrieblichen Herkunft den Sachverständigenkommissionen zur Beurteilung vorgestellt. Als Sachverständige werden nur in der Sensorik besonders geschulte und in der Weinbewertung erfahrene Personen herangezogen >>>
Um die Erzeugung qualitativ hochwertiger Brände und deren Absatz zu fördern, ruft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz jährlich einmal zur Landesprämierung rheinland-pfälzischer Edelbrände auf. Die Prämierungshinweise auf den Flaschen stellen eine Einkaufshilfe für die Freunde hochwertiger und 'geistiger' Erzeugnisse dar. Die ausgezeichneten Brände sind an dem runden, in der Farbe der erzielten Auszeichnung gehaltenen Kennzeichen auf der Flasche zu erkennen >>>
Meldepflicht: Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst >>>
Wein der Woche
Einmal wöchentlich präsentiert die Landwirtschaftskammer einen „Wein der Woche“ >>>
Insgesamt 56 Bilder