Traubenerntemeldung
Meldepflichtig sind / ist
- alle Winzer
Ausnahme:
- vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft;
- Betriebe, deren Rebfläche weniger als 10 Ar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten. - alle Genossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen.
- jeder, der Traubenmost oder Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt hat. Wurde weniger als 10 hl Wein aus zugekauften Erzeugnissen hergestellt, so ist er nur dann meldepflichtig, wenn er diese oder Teile davon vermarktet.
Die Meldungen sind einzureichen bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben bzw. Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft / Genossenschaft abgegeben wurden.
Ausnahme: Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft / Genossenschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Hinweis: Die Traubenerntemeldung wird gleichzeitig als Meldung im Behördlichen Abschreibeverfahren genutzt. Sie ersetzt nicht die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Qualitätsgruppenmodell. Erntemengen von Tafeltraubensorten dürfen nicht in der Traubenerntemeldung angegeben werden. Weitere Details sowie die Rechtsgrundlagen sind den Erläuterungen zum Meldeformular Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung (TEM/WEM) zu entnehmen.