Einhaltung der Hektarertragsregelung durch alle Wirtschaftsbeteiligten
Aufgrund der Änderung des Weingesetzes werden ab dem Herbst 2010 die Vorgaben der Hektarertragsregelung auf Betriebe ausgedehnt, die Trauben oder Most von anderen Betrieben übernehmen. Grund hierfür ist, dass seit einigen Jahren eine Zunahme vermarktungsfähiger Weinmengen festzustellen ist, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst wurde. Die gesetzlich geregelten Umrechnungsfaktoren wurden für die Erzeugnisse der Ernte 2012 - orientiert an der zeitgemäßen Praxis der Weinbereitung - angepasst.
Destillationsverpflichtung und Vermeidung durch Herabstufen
Die Einhaltung der maximal vermarktbaren Litermenge (Eingangsbelege x Umrechnungs-faktor) beim abnehmenden Betrieb bezieht sich auf die Gesamtweinerzeugung aus einer Ernte eines bestimmten Anbaugebietes. Dadurch können die Betriebe Mehrausbeuten mit Minderausbeuten verschiedener Partien einer Ernte verrechnen. Entsteht trotzdem eine Mehrmenge nach Verrechnung, so unterliegt diese in den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen der Destillationsverpflichtung zu Industriealkohol. Diese Verpflichtung kann durch Herabstufen vermieden werden: