Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung und Lieferantenverzeichnis
Meldepflichtig sind
alle Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen und hieraus Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein erzeugen oder diese Mengen unverändert abgeben.
Die Meldungen
- Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung (WAV) +
- Lieferantenverzeichnis (LV) zur WAV
sind bis spätestens 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen oder direkt bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einzureichen.
Hinweis: Diese beiden Meldungen bilden die Grundlage für die Hektarertragsregelung auf der Handelsstufe. Je Betrieb und Anbaugebiet wird jeweils Summen aus der WAV und dem LV gebildet und verglichen. Übersteigt die Summe der WAV die des LV, so entsteht eine Destillationsverpflichtung. Weitere Informationen finden Sie im Themenbereich Hektarertragsregelung.