Begleitdokument
Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem Begleitdokument befördert werden. Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe übertragen, die Begleitdokumente auszugeben und die Empfänger zu registrieren sowie begleitende Verwaltungs- oder Handelsdokumente zu beglaubigen.
Begleitscheinverfahren - Neue Kürzel auf Begleitpapieren
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass im Zuge der Umsetzung der weinrechtlichen Bestimmungen der Weinmarktordnung für die Erstellung und Erfassung von Begleitpapieren Erweiterungen erforderlich wurden, die ab Inkrafttreten der zugehörigen Landesverordnung zu beachten sind.
Im Bereich "Erzeugnisarten" sind die Kürzel TG (Teilweise gegorener Traubenmost), DW (Deutscher Wein) und GW (Grundwein) hinzu gekommen. Bei der Angabe der Qualitätsstufen sind neu DW (Deutscher Wein), GW (Grundwein) und RJ (Rebsorten- oder Jahrgangswein).