Der Landwirtschaftskammer ist die Durchführung der Amtlichen Qualitätsprüfung vom Land Rheinland-Pfalz als Auftragsangelegenheit übertragen. Sie bezieht sich auf die Zulassung von privaten und staatlichen Laboratorien zur Erstellung von Untersuchungsbefunden, der Prüfung der formalen und analytischen Voraussetzungen an die Erzeugnisse, die sensorische Überprüfung, die Herabstufungen und gegebenenfalls die Rücknahme der Amtlichen Prüfungsnummer.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Qualitätsprüfungen für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein sowie das Verfahren der Herabstufungen in Rheinland-Pfalz erlassen. Die Verwaltungsvorschrift gilt seit dem 26. Januar 2019 und ersetzt die bisherige Vorschrift vom 28. April 2003.
Die Neufassung beinhaltet neben redaktionellen Änderungen und Anpassungen an aktuelle weinrechtliche Vorschriften auf EU- und Bundesebene auch Vorbereitungen für eine zukünftige elektronische Datenübernahme von Weinlaboren und Antragstellern durch die Prüfungsbehörde (Online-Verfahren). Weiterhin sind für die Praxis des Verwaltungsverfahrens der amtlichen Qualitätsprüfung folgende Änderungen von Bedeutung: Bei der Berufung von Sachverständigen wurden Vorgaben zum Ausschluss von Sachverständigen wegen Verstoß gegen weinrechtliche Vorschriften konkretisiert. Bei der Fassweinprüfung (Erteilung von amtlichen Prüfungsnummern für nicht abgefüllte Erzeugnisse) wurde klargestellt, dass das Erzeugnis nach Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer innerhalb von drei Monaten abgefüllt werden muss und innerhalb von zwei Wochen nach der Abfüllung eine Abfüllanzeige mit Untersuchungsbefund und drei Proben bei der Prüfungsbehörde einzureichen sind. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, wird die Prüfungsnummer widerrufen.
Außerdem wurde die Unterrichtung der Weinüberwachungsbehörden durch die Prüfstellen, insbesondere bei der bestandskräftigen Ablehnung der Prüfnummer, wiedereingeführt, um dem risikobasierten Kontrollansatz der Weinüberwachung besser gerecht werden zu können. Die Prüfungsbehörde muss die Weinüberwachung über alle nicht antragsgemäße Prüfungsbescheide im Erst- und Widerspruchsverfahren (Ablehnungen, Auflagen, Abstufungen), die bestandskräftig wurden, informieren. Bisher konnte bei Vorlage eines Nachweises über den Verbleib/die Verwendung des Erzeugnisses eine Weitergabe der Beanstandung an die Weinüberwachung unterbleiben. Bei Fragen helfen die Mitarbeitenden der zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer gerne weiter.
Den ausgefüllten Antrag drucken Sie bitte zweimal aus und schicken beide unterschrieben an die für Sie zuständige Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Antragsteller mit Sitz im Ausland können einen speziellen Vordruck telefonisch bei Herrn Kaul (Tel. 0671/793-805) oder Herrn Brückbauer (Tel. 0671/793-152) anfordern.
Für besonders dringende Anträge zur Qualitätsweinprüfung bietet sich die Möglichkeit, der Anstellung im Eilverfahren. Gegen eine zusätzliche Gebühr erhält der Antragsteller am Tag der Verkostung eine Information per Fax über das Ergebnis der Prüfung. Zeitgleich mit dem Faxversand wird das Ergebnis für berechtigte Betriebe auch im Wein-Informationsportal (wip.lwk-rlp.de) online zur Verfügung gestellt. Der Betrieb erhält eine E-Mail, die ihn darüber informiert, daß neue Daten im WIP vorliegen.Den ausgefüllten Antrag drucken Sie bitte zweimal aus und schicken ihn unterschrieben an die für Sie zuständige Dienststelle der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Betriebe, die beabsichtigen, Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' aus der Erzeugung Dritter abgefüllt in den Verkehr zu bringen, haben mit einem Erzeuger oder einem Erzeugerzusammenschluss eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme einer bestimmten Menge an Trauben, Maische, Most oder Wein zu treffen und der zuständigen Stelle (in Rheinland-Pfalz der Landwirtschaftskammer) bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss der Vereinbarung anzuzeigen. Die verwendeten Erzeugnisse müssen mit Ausnahme der zum Süßen Gegenstand der Vereinbarung gewesen sein.
In der Anzeige sind anzugeben:
- Namen, Anschriften und Betriebsnummern der Vertragsparteien,
- Laufzeit des Vertrages,
- Mindestliefermenge aus der Ernte des laufenden Jahres und die
- Mindestabnahmemenge des laufenden Jahres.
Zur Erleichterung der Meldeverpflichtung halten die Weinbaudienststellen der Landwirtschaftskammer Meldevordrucke bereit, die auch als pdf-Datei heruntergeladen werden können.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Angabe der Bezeichnungen 'Classic' für rheinland-pfälzische Qualitätsweine:
Anzeige der Vereinbarung gemäß §32 Weinverordnung zur Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung Classic:
Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, die Prüfnummer für ein nicht abgefülltes aber füllfertiges Erzeugnis zu erteilen.
Die bis 30.06.2005 geltende ausschließliche Zuständigkeit der sechs rheinland-pfälzischen Prüfstellen in ihrem Amtsbereich wurde aufgehoben und durch eine erweiterte Regelung ersetzt. Damit kann ab dem 01.07.2005 nicht mehr nur bei der Prüfstelle des Anbaugebietes, in dem die Trauben gewachsen sind, die Anerkennung als Qualitätswein beantragt werden. Zusätzlich wird jedem Betrieb auf Antrag ermöglicht, eine 'Wunschprüfstelle' zu benennen, die beispielsweise in der Nähe des Betriebssitzes angesiedelt ist.
Die Termine, alle Infos und das Anmeldeformular finden Sie hier >>>
Fragen und Anregungen bitte an:
Oliver Zieger 06731-9510-524
E-Mail: oliver.zieger(at)lwk-rlp.de
Zulassung von Weinlabors und Methoden für die Erstellung von Untersuchungsbefunden
Labors, die über die technische Ausstattung und das erforderliche Fachwissen in der analytischen Untersuchung von Weinen und Schaumweinen verfügen, können für die Erstellung von Untersuchungsbefunden gemäß § 23 Abs. 1 Weinverordnung zugelassen werden. Die Zulassung wird von der Landwirtschaftskammer vorgenommen. Dazu reicht ein formloser Antrag und Ablichtungen der Zeugnisse aus. Zugelassene Methoden für die Untersuchungen von Wein und Schaumwein können Sie hier abrufen:
Gesamtauswertung der Laborvergleichsuntersuchung 2016 bis 2020
Die Ausarbeitung über die allgemeinen Regel und Verfahrensweisen bzw. die Gesamtauswertung der Laborvergleichsuntersuchung durch Herrn Dr. Ristow zum Download:
- Allgemeine Regeln zur LVU der Lw K 01
- Labor Ergebnismappe 2023
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2020 Teil 1 V2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2020 Teil 2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2020 Teil 3
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2019 Teil 1
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2019 Teil 2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2019 Teil 3
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2018 Teil 1
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2018 Teil 2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2018 Teil 3
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2017 Teil 1
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2017 Teil 2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2017 Teil 3
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2016 Teil 1
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2016 Teil 2
- Laborvergleichsuntersuchung Wein 2016 Teil 3
PDF-Vorlagen
PDF-Vorlagen für Anträge zur Qualitätsweinprüfung in Rheinland-Pfalz auf durchschreibefähigem Blanko-Papier
Arbeitsanleitungen
Untersuchungsverfahren zur Bestimmung von Vorhandenem Alkohol, Reduzierendem Zucker und Gesamtsäure mittels FT-IR-Spektrometrie bei der amtlichen Qualitätsweinuntersuchung
Bestimmung des Kohlendioxid-Gehaltes und des Kohlendioxid-Überdruckes mittels Mehrfach-Volumen-Expansion
WineScan™ SO2:
Kalibrierversion ILCA_AP_2011: