Sie haben oder planen eine Straußwirtschaft, Gutsschänke, Vinothek oder ein Hofcafé. Woran Sie beispielsweise vor der Eröffnung einer Hofgastronomie denken müssen, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es bei der Ausstattung der Räume gibt und wie all dies auf Ihre Betriebsgegebenheiten passend konzipiert werden kann, werden wir Ihnen gerne erläutern. Dabei sind die Möglichkeiten vor Ort genauso individuell wie vielseitig und warten nur darauf, ins rechte Licht gerückt zu werden. Dazu möchten wir gerne gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Familie neue Vermarktungs- und Veranstaltungskonzepte erarbeiten, um vorhandene Ressourcen und persönliche Interessen stärker zu fördern, damit Sie einen profitablen Betriebszweig führen können.
Mit diesen und anderen Fragen können Sie sich gerne an uns wenden:
Welche Rechtsvorschriften gibt es bei der Eröffnung einer Straußwirtschaft/Vinothek?
Wo liegt der Unterschied zwischen einer Straußwirtschaft und einer Gutsschänke?
Wann ist eine Konzession für meinen Betrieb sinnvoll? Welche Auflagen müssen für die Erlangung erfüllt sein?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Neu- oder Umbau plane und eine Entwurfsplanung benötige?
Welche Besonderheiten gibt es bei der Ausstattung und Gestaltung der Räumlichkeiten (Küche, Geräteauswahl, Personalräume, WCs etc.)?
Wie kann ich meine Speise- und Getränkekarte optimieren?
Wie sieht das Speisenangebot in einer Straußwirtschaft aus und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei den Öffnungszeiten? Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mehr als in einer Straußwirtschaft üblich anbieten möchte?
Mit welchen Richtwerten muss ich Speisen und Getränke kalkulieren, damit mein Betrieb wirtschaftlich ist.
Welche Anforderungen gelten, wenn ich Räumlichkeiten im Betrieb für Feierlichkeitenvermieten möchte? Welche Kosten entstehen und wie lassen sich Angebote gestalten und vermarkten?
Was muss ich beachten, wenn mein Betrieb im Außenbereich liegt und ich Räumlichkeiten umnutzen oder ausbauen möchte?
Ab dem 24. Juni 2020 gilt in Rheinland-Pfalz die 10. Coronabekämpfungsverordnung. Sie bringt für die Gastrononomie und Gästebeherbergung weitere Erleichterungen.
Unabhängig von Corona erreichen uns in letzter Zeit diverse Anfragen hinsichtlich der erlaubten Anzahl an Sitzplätzen in rheinland-pfälzischen Straußwirtschaften. Die Landwirtschaftskammer möchte daher darauf hinweisen, dass die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung hinsichtlich der Anzahl von Sitzplätzen in Straußwirtschaften keine Vorgaben macht.
Insbesondere in der Direktvermarktung wurde manchem Mitarbeiter in den letzten Wochen einiges abverlangt. Noch bis zum Ende des Jahres können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für ihren besonderen Einsatz während der Corona-Krise mit einer steuer- und sozialabgabefreien Prämie danken. Hierauf weist die HofDirekt hin. Neben Geldprämien sind auch Sachprämien möglich.
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 % auf 7 % abgesenkt, dadurch soll das Gastgewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützt und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen gemildert werden.
Bald geht es wieder los – Urlaubsbetriebe und Hofgastronomen dürfen wieder Gäste empfangen. Als Gastgeber möchten Sie ihren Kunden gerade in diesen Zeiten einen schönen, aber auch sichern Aufenthalt ermöglichen. Kleine Erinnerungshilfen und Hinweisschilder lassen die geltenden Hygienemaßnahmen beim Gast und Mitarbeitern präsent bleiben.
Um eine mögliche Infektionskette nachvollziehen zu können, müssen Betriebe mit gastronomischem Angebot während der Corona-Pandemie die Kontaktdaten Ihrer Gäste (pro Reservierung bzw. Anmeldung) erfassen und für 1 Monat im Betrieb aufbewahren.