Werbeveranstaltungen mit Weinausschank auch weiterhin über Gestattungen nach §12 GastG möglich

Vorübergehende Gestattungen nach §12 Gaststättengesetz (GastG), umgangssprachlich auch als Ausschankgenehmigungen bekannt, können weiterhin von Weingütern gestellt werden. Welche Veranstaltungen im Winzerbetrieb im Rahmen der Gestattung möglich sind und wie diese ausgestaltet sein sollten, hat das Referat Einkommensalternativen nachfolgend zusammengestellt.

Das Referat Einkommensalternativen erhält verschiedentlich von Winzerinnen und Winzern die Information, dass beantragte vorübergehende Gestattungen durch das Ordnungsamt nicht (mehr) erteilt werden. Zum einen liegt dies daran, dass den Ordnungsbehörden Möglichkeiten, welche speziell für Weingüter bestehen, teilweise nicht bekannt sind. Zum anderen aber auch kommt es immer wieder vor, dass Weingüter ihr Veranstaltungskonzept der Behörde gegenüber nicht klar genug kommunizieren.  

Werbeveranstaltungen mit Weinausschank – eine Möglichkeit speziell für Weingüter 

Zuletzt wurde einigen Weingütern die Durchführung von Veranstaltungen im eigenen Betrieb mit der Begründung, es handele sich nicht um einen besonderen Anlass, für den eine Gestattung erteilt werden kann, untersagt. Vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) wurde letztes Jahr in der Antwort zu einer Kleinen Anfrage (siehe Drucksache 18/6508: „Genehmigung von Weinveranstaltungen in Rheinhessen“ vom 26.05.2023) jedoch zugunsten der Weinbaubetriebe klargestellt: „Der besondere Anlass braucht nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch vom Antragsteller geschaffen sein. Es muss sich um ein von der gastronomischen Tätigkeit unabhängiges Ereignis handeln. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.08.1982 […] hingewiesen, in dem ausgeführt wird, dass eine Gestattung (§12 GastG) für ein Weinfest im Winzerbetrieb möglich ist, wenn es sich bei dem Weinfest um eine Werbeveranstaltung handelt, die dazu dient, den Absatz des Flaschenweinbestandes bei Kunden, die den gekauften Wein zu Hause trinken, zu fördern.“   

Als besonderer Anlass wird also auch eine der Flaschenweinvermarktung dienende Werbeveranstaltung der Weingüter eingestuft. In der Bewerbung von Veranstaltungen nach außen sollte dieser besondere Anlass daher deutlich werden. Folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen würden unseres Erachtens den Charakter der Werbeveranstaltungen unterstützen:  

Mögliche Veranstaltungstitel:  

  • Probier- und Einkaufstage  

  • Kundentage 

  • (Rotwein oder Weißwein-) Verkostungstage/-wochenende 

  • Wein-Beratertage  

  • Neukundentage 

  • Jahrgangspräsentation  

  • Hoffest 

  • Hofjubiläum 

  • Wein und Tapas 

Bei den oben genannten Titeln handelt es sich um Beispiele - selbstverständlich sind weitere, auch kreative Titel möglich. Wichtig ist, dass die geplanten Veranstaltungen bei der Beantragung von mehreren Gestattungen im Jahr jeweils über eine andere inhaltliche Ausgestaltung verfügen, um den einmaligen Charakter bzw. den besonderen Anlass zu unterstreichen.  

Rahmenprogramm:  

Das Rahmenprogramm sollte bei der Beantragung aufgeführt werden und in die Bewerbung der Veranstaltungen eingehen. Folgendes Rahmenprogramm verdeutlicht aus unserer Sicht, dass es sich um eine Werbeveranstaltung handelt, die dem Flaschenweinabsatz dient: 

  • Durchführung einer Weinprobe, auch mit Schwerpunktbildung, wie Verkostung der Rot- oder Weißweine, der Guts-, Orts- oder Lagenweine etc., 

  • Keller- bzw. Weinbergsführung auch zu bestimmten Themen, wie z.B. „Die Arbeiten im Weinberg im Laufe des Jahres“, „Biodiversität im Weinberg“ etc.,  

  • Weinbergsrundfahrten, 

  • Teilnahme an einer Weinlese, 

  • Lesungen aus Weinkrimis,  

  • Hinweis auf den geöffneten Weinverkauf, 

  • und weitere Maßnahmen, die dem Verkauf des Flaschenweines und der Kundengewinnung sowie -bindung am Veranstaltungstag dienen.  

Fazit – So kann es mit der Gestattung für das Weinfest im Winzerbetrieb klappen 

Nach Auffassung des MWVLW sind Weinfeste im Winzerbetrieb, die auf die Erhöhung des Flaschenweinabsatzes abzielen, weiterhin im Rahmen von vorübergehenden Gestattungen möglich. Wichtig ist hierbei ein passendes Konzept, welches dann auch bei der Beantragung der Gestattung bei der zuständigen Behörde, dem Ordnungsamt, entsprechend kommuniziert werden sollte. So sollten als Hauptziel der Veranstaltung stets die Maßnahmen zur Förderung des Flaschenweinverkaufs – und nicht etwa die gastronomische Tätigkeit – als besonderer Anlass im Vordergrund stehen. Durch ein Programm der Veranstaltung kann dieser Sachverhalt ggf. belegt werden. Es sollte deutlich werden, dass die gastronomische Tätigkeit als Konsequenz aus einem anderen, vorrangigen Ereignis betrieben wird. Es darf sich jedoch nicht um ein häufig wiederkehrendes Ereignis handeln. Näheres zu den rechtlichen Hintergründen finden Sie in dem untenstehenden Infokasten sowie dem verlinkten Beitrag.  

Laut Aussage des Ministeriums gilt es jedoch zu beachten, dass jeder Einzelfall anders ist und folglich die Bewertung sowie die Auflagen aufgrund regionaler Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen können. Diese Aussage ermöglicht den Behörden somit nach wie vor einen gewissen Spielraum in der Erteilung von Gestattungen. 

Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen das Referat Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer gerne zur Verfügung. 

Rechtslage

Nach §12 GastG ist klar geregelt: „Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.“ Das Gaststättengesetz trifft keine Aussage zu der Anzahl der möglichen Gestattungen je Jahr. 

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat im vergangenen Jahr seine Auffassung zur Rechtslage in der Antwort zu einer Kleinen Anfrage (siehe Drucksache 18/6508: „Genehmigung von Weinveranstaltungen in Rheinhessen“ vom 26.05.2023) erläutert. Demnach liegt ein besonderer Anlass vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Die Veranstaltung, die den besonderen Anlass darstellt, darf laut dem Ministerium nicht deckungsgleich mit der gastronomischen Tätigkeit sein. Der bloße Wunsch, eine Gastronomie zu betreiben, reicht somit nicht aus. Zudem stellen häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter keine besonderen Anlässe dar, entsprechend kann hierfür keine Gestattung nach §12 Gaststättengesetz erteilt werden. 

 

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