Friedvolle Feste feiern – Hausrecht für öffentliche Flächen erlangen und durchsetzen

Feste, wie Weinfeste oder Erntedankfeste, die auf einer öffentlichen Fläche - hierzu zählt z.B. eine Straße, ein Platz oder auch ein Weg in den Weinbergen - mit dem Ziel stattfinden, das Miteinander zu feiern und regionale Genussmittel, wie Wein oder Bier, zu vermarkten, haben gerade Hochsaison. Leider mehren sich Meldungen, dass Personen dieses Angebot nicht annehmen, sondern Getränke- und Lebensmittel zum Eigenverzehr mitbringen und/oder durch auffälliges unangebrachtes Verhalten die fröhliche Feststimmung beeinträchtigen.

Wie können in diesen Fällen einzelne Personen oder Personengruppen von öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Gemeingebrauchsflächen ausgeschlossen werden, um einem unerwünschten Verhalten entgegenzutreten?

Die Zauberworte heißen: Festordnung und Hausrecht.

Das Hausrecht bei öffentlichen Flächen obliegt in der Regel der Kommune, in der die öffentliche Fläche für den Gemeingebrauch gelegen ist. Um dieses Hausrecht für den Zeitraum des Festes zu erhalten, muss der Veranstalter, z.B. der örtliche Bauern- und Winzerverband, bei der Kommune eine Sondernutzung beantragen. Die Beantragung des Sondernutzungsrechts ist gebührenpflichtig, wobei sich die Höhe der Gebühr häufig nach der Größe des Festes und dem Zweck richtet. Detailliertere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung.

Wurde ein Sondernutzungsrecht für das Fest beantragt und genehmigt, sollte der Antragssteller eine Festordnung erlassen. In dieser Festordnung können alle grundlegenden Fragen, wie der Geltungsbereich, Verbote, Eingangskontrollen etc., geregelt werden. Im Rahmen der Verbotsregelungen kann z.B. aufgenommen werden, dass der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken sowie diskriminierende und rassistische Äußerungen, Gesten, Kleidung usw. verboten sind. Verboten werden kann alles, was dem Zweck des Festes entgegensteht.

Wichtig ist hierbei, dass der Ausschluss der in der Festordnung benannten Fälle auf sachlichen Gründen beruht und niemand davon betroffen ist, dessen Teilnahme am Fest in erheblichem Umfang über seine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.

Mit der Ausübung der Sondernutzung und dem damit übertragenen Hausrecht geht einher, dass deutlich erkennbar sein muss, dass diese öffentliche Fläche vorübergehend dem Gemeingebrauch entzogen ist, indem das Festgelände, z.B. durch ein Flatterband/Absperrband, erkennbar abgegrenzt ist.

Die verfasste Festordnung muss gut sichtbar an allen Zugängen zum Fest angebracht werden und sollte auch auf dem Festgelände präsent sein, z.B. indem sie an einzelnen Ständen oder Tischen befestigt ist. Zudem kann sie im Internet veröffentlicht werden, sofern das Fest über eine eigene Homepage verfügt oder Werbung für das Fest in Printmedien gemacht wird. So kann die Hausordnung mit Veröffentlichung der Werbung abgedruckt werden, damit sich potenzielle Besucher bereits im Vorfeld informieren können.

Dem Antragsteller, der durch das Sondernutzungsrecht das Hausrecht für den Zeitraum des Festes innehat, obliegt es, das Hausrecht durchzusetzen. Dies bedeutet, dass er gegenüber Festbesuchern, die gegen die Festordnung verstoßen oder generell den friedlichen Fortgang des Festes zu verhindern versuchen, das Hausrecht ausspricht und die Störenden zum Verlassen des Festgeländes auffordert. Sollten sie dem nicht nachkommen, kann die Polizei hinzugerufen werden.