Mini-Streichelzoo auf dem Hof - Wann bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz?

Wer benötigt eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz?

Aus dem Tierschutzgesetz ergeben sich allgemeingültige Anforderungen an die Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere sowie die Pflicht, dass der Halter/ Betreuer über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (angemessene Sachkunde). Der § 11 Tierschutzgesetz regelt unter anderem die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn die Tierhaltung ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Wann wird eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigt, wo endet eine Hobbyhaltung und wo beginnt die Gewerbsmäßigkeit?

Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jeder, der gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit meint dabei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist hierbei unerheblich. Demnach ist die Voraussetzung für ein gewerbsmäßiges Handeln in der Regel erfüllt, wenn Tiere wie Ziegen, Schafe, Schweine usw. für die Zurschaustellung auf Höfen mit z. B. Ferienwohnungen oder Hofcafés gehalten werden oder ein Mini-Streichelzoo/ kleiner Tierpark als Erlebnis auf dem Bauernhof für Gäste angeboten wird.  

Hierfür bedarf es einer Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt sowie der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, sofern es sich nicht um einen landw. Betrieb handelt, bzw. sofern die Sachkunde nicht vorliegt.

Welche Angaben müssen im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz gemacht werden?

Der Antrag muss folgende Angaben umfassen:

  • Geplante Tätigkeit
  • Ort (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
  • die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung etc.)

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sein?

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  • Der Nachweis vorhandener Sachkunde bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und dem Stellvertreter.
  • Zuverlässigkeit, z. B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • Die behördlich festgestellte Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung (durch Besichtigung) in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Tierzahlen.

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.

Vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Tierhaltung ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient (§ 11 TierSchG Abs. 1 Nr. 8 a).

Führen Sie somit einen klassischen Urlaubshof mit einer Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken, ist eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für Sie nicht notwendig, vorausgesetzt Sie verfügen über die entsprechende Berufsausbildung oder einen Sachkundenachweis.

Weitere Informationen erhalten Sie hierzu bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Den Sachkundenachweis können Sie beispielsweise auf dem Hofgut Neumühle erlangen. Dort werden regelmäßig entsprechende Kurse angeboten.