Kein Schweinespeck in „Geflügel-Salami“

Produktbezeichnung "Geflügel Salami" gilt als irreführend, wenn das Produkt neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält.

Kunden erwarten von einer Wurst, auf der "Geflügel-Salami" steht, dass sie nur aus Geflügelfleisch besteht. Deshalb ist die Produktbezeichnung „Geflügel-Salami“ irreführend, wenn sie Schweinespeck enthält, urteilte das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster. So entstehe nämlich beim Verbraucher der falsche Eindruck, dass die Salami ausschließlich aus Geflügel bestehe, stellte das Gericht klar.

Der Fall

Die Wurstverpackungen der Herstellerfirma sind auf Vorder- und Rückseite mit der Bezeichnung "Geflügel-Salami" beschriftet. Lediglich unter dem fett gedruckten Schriftzug auf der Rückseite steht in kleinerer Schrift "mit Schweinespeck". Darunter wird bei den Zutaten aufgelistet, dass für die Produktion von 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck eingesetzt werden. Durch den Entzug von Feuchtigkeit verliert das Produkt am Ende wieder Gewicht und erreicht das angegebene Verkaufsgewicht.

Der Kreis Gütersloh als Behörde für die Lebensmittelüberwachung sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern eine technologisch erforderliche Fettquelle, die von den Verbrauchern als Zutat einer Salami erwartet werde. Anders sei dies nur, wenn es die Salami mit "rein Geflügel" bezeichnet hätte.

Die Entscheidung

Sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das OVG in Münster stellten sich auf die Seite der Behörde. Die Bezeichnung "Geflügel-Salami" erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, dass die Salami ausschließlich Geflügel und kein Schwein enthalte. Und dabei beziehe sich die Erwartung des Verbrauchers auf alle Teile des Schweins. Dieser Eindruck werde auch nicht durch die Angaben auf der Rückseite berichtigt, erklärten die Richter. Die Verbrauchererwartung werde bei dem Produkt maßgeblich durch die Angabe auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Nordrhein-westfälisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2022, Az. 9 A 517/20 (der Beschluss ist unanfechtbar)