Fristen für Pflanzgenehmigungen werden rückwirkend verlängert

Beim Thema Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen gibt es aktuell verschiedene Fristen zu beachten. Das WeinInformationsPortal hilft weiter.

Die Verordnung (EU) 2021/2117, mit der die Verlängerung von Pflanzgenehmigungen in Kraft gesetzt wird, wurde im Dezember 2021 veröffentlicht. Auslaufende Pflanzungsgenehmigungen von Neuanpflanzungen der BLE (GR-N) und Wiederbepflanzungen (GR-W und Genehmigungsansprüche für vereinfachtes Verfahren) der Jahre 2020 und 2021 werden rückwirkend bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Im „WeinInformationsPortal“ (WIP, https://wip.lwk-rlp.de/, dort unter „Weinbaukartei“ – „Pflanzgenehmigungen“) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sind die Verlängerungen für alle registrierten Betriebe ab Donnerstag, 20. Januar 2022, ersichtlich.

Außerdem werden gegen Erzeuger, deren Genehmigungen für Neuanpflanzungen (GR-N) oder Wiederbepflanzungen (GR-W) in den Jahren 2020 und 2021 ausgelaufen sind und die aufgrund der Verordnung nunmehr neu aufleben, keine Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie der Landwirtschaftskammer den Verzicht bis 28. Februar 2022 mitteilen.

Die Verzichtserklärung steht hier zur Verfügung: https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/rebflaechen/genehmigungen-fuer-rebpflanzungen/

Bereits ausgesprochene Verzichtserklärungen können bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Dienststelle der Landwirtschaftskammer zurückgezogen werden, um die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2022 zu nutzen.