Verkauf von eigenem Obst und Gemüse – was auf Preisschildern stehen muss
Generell stellt der Gesetzgeber beim Verkauf loser Ware geringere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kennzeichnung als beim Verkauf von verpackter Ware, also Äpfel in Beuteln, Kartoffeln in Säckchen etc. (hier handelt es sich um sogenannte Fertigpackungen mit umfangreichen Pflichtangaben für das Etikett). Bei loser Ware wird davon ausgegangen, dass der Kunde Informationen beim Verkaufspersonal erfragen kann.
Somit gehören auf Preisschilder von unverpacktem Obst und Gemüse allgemein folgende Pflichtangaben:
1 | Bezeichnung | Art des Erzeugnisses |
2 | Klasse, Sorte | Extra, I, II nur für Erzeugnisse, für die es eine spezifische EU-Vermarktungsnorm gibt:
Bei allen anderen Obst- und Gemüsearten ohne spezifische EU-Vermarktungsnorm ist eine Klassenangabe nicht vorgesehen. Sie kann auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern es eine UNECE-Norm (= international anerkannte Handelsnorm) gibt (z.B. Spargel). Einzuhalten sind die nachfolgend gelisteten Mindestanforderungen. |
3 | Ursprungsland | Ursprung: Deutschland Bitte nicht „Herkunft“ schreiben! Weitere Angaben (z.B. aus eigenem Anbau, eigene Ernte) freiwillig möglich |
4 | Endpreis des Produktes | Preisschilder müssen dem Produkt eindeutig zugeordnet werden können. Preisangabe: €/kg oder €/Stück |
Mindestanforderungen (= allgemeine EU-Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 543/2011):
- ganz
- gesund (ohne Fäulnisbefall oder andere Mängel, die sie zum Verzehr ungeeignet machen)
- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen
- praktisch frei von Schädlingen und Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit
- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack
- genügend entwickelt und reif
- zufriedenstellender Zustand (z.B. kein starken Form- und Schalenfehler, Welkeerscheinungen etc.)
- Angabe Ursprungsland
Die Toleranz liegt bei 10%, davon max. 2 % Verderb.
Sonderfall: Verkauf von eigenerzeugtem Obst/Gemüse ab Hof
Beim Verkauf von eigenerzeugtem Obst/Gemüse ab Feld oder ab Erzeugerbetrieb für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers gilt eine Befreiung von der Anwendung der Vermarktungsnormen und deren Angabe. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für zugekaufte Ware, die im Hofladen oder am Verkaufsstand angeboten wird. Ebenso gelten die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften generell nicht beim Verkauf über einen Marktstand. Hier sind auch Eigenerzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen.