Schlechte Online-Bewertung muss der Verfasser beweisen

Wer auf einem Online-Bewertungsportal über ein Unternehmen herzieht, muss seine Behauptungen beweisen können. Sonst hat der Betrieb ein Recht darauf, dass die Bewertung gelöscht wird.

Das deutsche Handwerksblatt hatte bereits Oktober in einem Artikel auf das Thema aufmerksam gemacht. Bewertet jemand ein Unternehmen auf einem Online-Portal negativ und behauptet bestimmte Vorgänge, muss er diese auch beweisen. Anderenfalls kann der Betrieb verlangen, dass der Eintrag gelöscht wird. 

Der Fall 

Ein Kunde war unzufrieden mit den Leistungen seines Umzugsunternehmens. Daher bewertete er später auf einer Online-Bewertungsplattform den Betrieb mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Text seines Posts, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens wehrte sich und bestritt, dass es zu einem Schaden an Möbeln gekommen sei. Er klagte, dass die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, rufschädigend für seine Firma sei. 

Das Urteil 

Das Gericht hat den Verfasser der Bewertung dazu verurteilt, die besagte Behauptung zu löschen. Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Image des Betriebs. Der Kunde habe zwar das Recht, seine Meinung über den Auftrag zu äußern, da der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt, dieser hat jedoch seine Grenzen. Wer im Internet negative Tatsachen über ein Unternehmen veröffentlicht, muss beweisen, dass diese Behauptungen auch zutreffend sind 

Die strittige Aussage, ein Möbelstück sei beschädigt worden, sei jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn es gehe um etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das bewertete Unternehmen müsse dies nur hinnehmen, wenn es der Wahrheit entspreche. Deshalb müsse der Verfasser, der eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen. 

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