Sauenhaltung: Betriebs- und Umbaukonzept bis 9. Februar vorlegen!

Die 7. Änderung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung vom 29.01.2021 (TierSchNutztV) legt den Sauenhaltern zunächst verschärfte Anforderungen an die Haltung der Tiere im Deckbereich auf. Demnach müssen den Tieren für den Zeitraum nach dem Absetzen bis zur Besamung 5 Quadratmeter Stallfläche zur Verfügung stehen.

Damit den Betriebsleitern Zeit zur Umsetzung der verschärften Anforderungen bleibt, müssen sie umgehend reagieren. Die Regelungen sind in den Übergangsbestimmungen des § 45 Nr. 11a der TierSchNutztV festgehalten. Die Tierhalter müssen der zuständigen Behörde (Veterinärbehörde) bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept vorlegen und, sofern erforderlich, bis zum 9. Februar 2026 einen Bauantrag zur Umsetzung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt haben. Die Konzepte können im fortschreitenden Planungsprozess noch verändert werden.

Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Dann können die Tiere im Deckbereich noch 2 Jahre unter den bestehenden Bedingungen gehalten werden.

Sofern keine Nachricht an die Veterinärbehörde erfolgt, sind die verschärften Anforderungen sofort gültig.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bietet Beratung und Hilfestellung bei der Planung der Konzepte an. Berater Jörg Böhmfeld steht allen Sauenhaltern im Land unter Telefon 0651/94907-342 oder per E-Mail, joerg.boehmfeld@lwk-rlp.de, zur Verfügung.