Förderung für Mutterkühe ab 2023

Neu in der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 sind die gekoppelten Tierprämien für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe. Alle antragsberechtigten landwirtschaftlichen Betriebe mit Mutterkuhhaltung können diese Förderung nutzen. Diese können unabhängig von den Direktzahlungen für Flächen beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Antragsteller muss ein aktiver Betriebsinhaber sein
  • Mindestanzahl von 3 Mutterkühen
  • Vom Betrieb dürfen keine Kuhmilch und keine Kuhmilcherzeugnisse abgegeben werden
  • Förderfähig sind die weiblichen Tiere, die mindestens einmal gekalbt haben
  • Tiere müssen im Haltungszeitraum 15.05. – 15.08. auf dem Betrieb gehalten werden
  • Tiere müssen im Antrag mit Lebendohrmarkennummer angegeben werden
  • Werden nur Tierprämien beantragt, muss ein Mindestbetrag von 225€ erreicht werden

Im Haltungszeitraum 15.05. bis 15.08. des Antragjahres müssen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung nach

  • Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 (zu Tierseuchen u.a.)
  • den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen dieser oder zur Durchführung dieser Verordnung erlassen wurden sowie
  • der Viehverkehrsordnung

erfüllt werden. (ADD RLP)

Sollte ein beantragtes Tier im Haltungszeitraum durch natürliche Umstände aus dem Bestand ausscheiden, muss dieses unverzüglich durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt werden. Andernfalls ist der Antrag zu korrigieren.

Die Zahlung je förderfähiger Mutterkuh liegt zwischen ca. 76-78€/ Mutterkuh.

Antragsfrist: 15.05.2023

Quelle: ADD RLP, Direktzahlungen ab 2023

Direktzahlungen ab 2023 add.rlp.de

 

Unter folgenden Links können Sie weitere Informationen erhalten.

https://www.youtube.com/@DLRRLP/videos

www.youtube.com/watch?v=w8aB9kxfJqc

www.youtube.com/watch?v=EwtnHTPBHio