Befreiung von Rundfunkgebühren und GEMA jetzt möglich

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe können sich von den Rundfunkgebühren freistellen lassen, wenn keine Gäste beherbergt und bewirtet werden.

Die Freistellung kann rückwirkend beantragt werden, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mind. drei Monate (90 Tage) geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Es können sämtliche Tage, an dem der Betrieb Corona-bedingt geschlossen war – also auch die Zeiten aus dem Frühjahr – zusammengerechnet werden.

Wichtig: Die Freistellungsanträge können erst nach der Wiedereröffnung des Betriebs gestellt werden. Betriebe, die noch teilweise geöffnet sind und z.B. Außerhausverkauf anbieten, können sich jedoch nicht freistellen lassen. Weitere Informationen:

 https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/informationen_zur_rueckwirkenden_freistellung_von_betriebsstaetten_bei_behoerdlich_angeordneter_schliessung/index_ger.html#welche_voraussetzungen_muessen_fuer_die_freistellung_erfuellt_sein

Auch die GEMA hat für betroffene Betriebe Kulanzregelungen getroffen. Es werden Gutschriften für den Zeitraum der Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung erstellt. Im Online-Portal der GEMA können die Betriebe die individuellen Schließzeiten angeben. Nähere Infos hierzu:

https://www.gema.de/musiknutzer/gesamtvertragspartner/aktuelles/gutschriften/