Zulassung von Lebensmittelbetrieben - wann gilt dies auch für Direktvermarkter?

Das EU-Lebensmittelhygienerecht sieht vor, dass sich bestimmte Betriebe, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeitet werden, einer Zulassung durch die örtlich zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung unterziehen müssen. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, dürfen die erzeugten Produkte vermarktet werden.

Dies betrifft unter Umständen auch handwerklich strukturierte Betriebe, also auch landwirtschaftliche Direktvermarkter oder Höfe mit Verköstigungsangeboten (z.B. Partyservice).

Die EU-Hygienevorschriften sehen vor, dass das Zulassungsverfahren unter Einbeziehung des Betriebsleiters und der betrieblichen Gegebenheiten durchgeführt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass auch kleine Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen können und der damit verbundene Aufwand angemessen bleibt. Um zulassungswillige Betriebe zu unterstützen, möchten wir Sie mit vorliegende Merkblatt darüber informiert, für welche Betriebe eine solche Zulassungspflicht besteht, welche Anforderungen an Sie gestellt werden können und wie das Zulassungsverfahren vonstattengeht.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, können Sie sich gerne an unser Beratungsteam Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wenden (EA@lwk-rlp.de).

Hier können Sie auch das Merkblatt anfordern: EA@lwk-rlp.de