Weidetötung von Freilandrindern durch Kugelschuss erlaubt

Koblenzer Verwaltungsgericht erlaubt zwei Rinderzüchtern aus dem Rhein-Lahn-Kreis, ihre ganzjährig im Freien gehaltenen Tiere per Kugelschuss auf der Weide zu töten.

Die Rinderzüchter, die ihre Tiere im Nebenerwerb im Freien halten, schlachteten bereits im Jahr 2021 zwei Tiere mit Genehmigung des Rhein-Lahn-Kreises per Kugelschuss auf der Weide. Im Juli 2022 beantragten sie erneut eine Genehmigung für die Schlachtung eines Rindes per Kugelschuss. Dieser wurde jedoch vom Landkreis unter Verweis auf Sicherheitsrisiken und einen ministeriellen Erlass abgelehnt. Danach ist das Kugelschussverfahren nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die Schlachtung im Standardverfahren mit Bolzenschuss nicht ohne erhebliche Gefährdung für Mensch und/oder Tier durchgeführt werden kann. Dagegen klagten die Rinderhalter.

Das Verwaltungsgericht in Koblenz gab nun den Klägern recht, da die Kläger nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des Rindes im Herkunftsbetrieb mittels Kugelschuss haben. Das Gericht argumentierte, dass bei dem besagten Rind keine gesetzliche Grundlage vorliegt, um den Kugelschuss zu verbieten, da das Rind ganzjährig im Freien gehalten wird. Weitere einschränkende Anforderungen für die Anwendung des Kugelschusses seien abgesehen von dem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, der unter anderem von einem Sachkundenachweis abhängt, nicht festgelegt. Zusätzlich gab das Gericht an, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus den amtlichen Begründungen der einschlägigen Verordnung die Grundannahme des Beklagten, der Bolzenschuss sei dem Kugelschuss vorzuziehen, ableiten lässt. Vielmehr sei das Kugelschussverfahren bei ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern als das Regelverfahren anzusehen und entspreche bei korrekter Anwendung dem Gebot der möglichst schmerz-, stress- und leidensfreien Schlachtung mehr als der Bolzenschuss. Das Bolzenschussverfahren erfordere die Fixierung des Rindes, die von dem nationalen Verordnungsgeber als sehr belastend angesehen wird. Mit Bezug auf die am 01. Januar 2013 in Kraft getretene Tierschutzverordnung wird aufgeführt, dass die Ruhigstellung für extensiv gehaltene Rinder sehr belastend sei; zudem gestalte sich der Transport extensiv gehaltener Rinder schwierig und sei mit Verletzungsgefahren verbunden. Zusätzlich bestehe bei Anwendung des Bolzenschusses stets die Gefahr einer Fehlbetäubung.

Damit stellt der nationale Verordnungsgeber nunmehr klar, dass die gegen den Kugelschuss bestehenden Bedenken (geringere Treffsicherheit, Sicherheitsgründe) im Fall von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern hinter tierschutzrechtliche Belange zurücktreten. Seien demnach die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung des Beklagten zur Schlachtung des in Streit stehenden Rindes mittels Kugelschuss erfüllt, so komme ihm insoweit kein Ermessen zu.

Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt sich, dass das Regelverfahren zur Schlachtung von ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern das Kugelschussverfahren ist.

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