Herkunftskennzeichnung von frischem Fleisch wird ausgeweitet

Eine neue Regelung schreibt vor, dass die Herkunft bei frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel auch auf nicht vorverpacktem Fleisch anzugeben ist.

Am 16. Juni 2023 wurde das „Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – TierHaltKennzG)“ vom Bundestag beschlossen. Mit der neuen Regelung wird die bestehende Pflichtangabe der Herkunft bei verpacktem Fleisch auch auf loses Fleisch ausgeweitet.

Angebotenes Fleisch soll grundsätzlich mit dem Aufzuchtland und dem Schlachtland des Tieres gekennzeichnet werden (zum Beispiel „Aufgezogen in: Belgien, Geschlachtet in: Deutschland"). Sind Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere nachweisbar in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erfolgt, darf die Angabe „Ursprung" verwendet werden (Beispiel: „Ursprung: Deutschland"). Bisher war die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung nur bei verpacktem Fleisch sowie bei unverpacktem Rindfleisch vorgeschrieben. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Verordnungsentwurf zugestimmt. Er soll Anfang 2024 in Kraft treten. Die Herkunftskennzeichnung ist vom Gesetz zur Tierhaltungskennzeichnung unabhängig.

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