Füllmengen bei Fertigverpackungen – Abweichungen sind erlaubt

In einigen Fertigverpackungen ist weniger drin als angegeben. Rechtliche Regelungen erlauben gewisse Unterschreitungen und Schwankungsbreiten.

Die Begriffsbestimmung für Fertigpackungen ist im § 6 des Mess- und Eichgesetzes festgelegt und definiert diese als Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Laut Gesetz wird zwischen der Nennfüllmenge und der Füllmenge unterschieden. Die Nennfüllmenge ist eine Pflichtbezeichnung, welche auf der Verpackung angegeben wird. Sie muss bei den meisten Lebensmitteln in Fertigpackungen deutlich lesbar, leicht erkennbar und unverwischbar nach Gewicht - in Gramm oder Milligramm -, Volumen - in Liter oder Milliliter - oder Stückzahl angegeben werden. Sie bezeichnet die Menge an Erzeugnis, die auf der Verpackung angegeben ist. Die Füllmenge dagegen ist die Menge, die tatsächlich in der Fertigverpackung enthalten ist.

Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit:

  • Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter
  • Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter
  • Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm
  • Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger
  • Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger
  • Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger

Darf ein Lebensmittel nun weniger wiegen als die genannte Nennfüllmenge auf der Verpackung? Laut der Verordnung gem. § 22 Füllmengenanforderungen gilt für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das Mittelwertprinzip. Es sind gewisse Unterschreitungen und Schwankungsbreiten bzw. Toleranzgrenzen bei der tatsächlichen Füllmenge erlaubt. Danach darf die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei den einzelnen Verpackungen sind zulässig, wenn diese durch Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen werden. Die Nennfüllmenge garantiert somit nicht, dass die Packungen auch genau die angegebene Menge enthalten.

Fertigpackungen, welche auf der Verpackung aufgedruckten Mengen zwischen 100 bis 200 Gramm oder Milliliter aufweisen, dürfen 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben. Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter dürfen bis zu 15 Gramm beziehungsweise Milliliter fehlen, immer vorausgesetzt, dass die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten wird (Mittelwertprinzip).

Die folgende Tabelle verdeutlicht noch einmal die Abweichungen, grundsätzlich gilt das Mittelwertprinzip.

Nennfüllmenge QN
in g oder ml

Zulässige Minusabweichung

in % von QN

in g oder ml

5 bis 50

9

-

50 bis 100

-

4,5

100 bis 200

4,5

-

200 bis 300

-

9

300 bis 500

3

-

500 bis 1.000

-

15

1.000 bis 10.000

1,5

 

 

Bei bis zu zwei Prozent der Produkte einer Charge darf die Abweichung sogar (höchstens) das Doppelte der Minusabweichung betragen.

Achtung: Küchenwaagen können ungenaue Messwerte liefern. Eine Abweichung des Gewichts kann mit haushaltsüblichen Waagen nicht sachgerecht ermittelt werden. Die Ergebnisse können nur als grobe Schätzung dienen. Die rechtlichen Regelungen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Inwieweit die Füllmenge tatsächlich zu gering ist, kann nur die zuständige Eichbehörde ermitteln.

Direktvermarkter sollten durch den Einsatz geeigneter Abfülltechniken bzw. den Einsatz geeichter Waagen, eine geringe Schwankungsbreite bei der Abfüllung von Fertigverpackungen sicherstellen. Eine durchgehende deutliche Überfüllung bei Fertigverpackungen sollte aus betriebswirtschaftlicher Sicht nach Möglichkeit vermieden werden.