Wegen Ernte Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Um das bedarfsgerechte Einbringen zu gewährleisten, dürfen während der festgelegten Zeiträume Ernte- und Transportfahrzeuge auch sonn- und feiertags auf öffentlichen Straßen fahren.
Durch den Landesbetrieb Mobilität wurde folgende allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Absatz 3 StVO in Verbindung mit § 46 Absatz 2 StVO erteilt:
- für die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 17.06. bis 26.08.2012
- für die Weintraubenlese und Maisernte in der Zeit vom 19.08. bis 11.11.2012 und
- für die sonstige Ölsaatenernte in der Zeit vom 12.08. bis zum 30.09.2011