Aktueller Stand zum Lagern wassergefährdender Stoffe

Wie bereits dargestellt wird das Wasserrecht in eine bundeseinheitliche Regelung überführt, was Veränderungen an die Anforderungen zum Lagern wassergefährdender Stoffe mit sich bringen wird. Bis die neuen Regelungen abschließend in Kraft treten, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer weiterhin.

In dem folgenden Artikel gibt Dipl.-Ing. Architekt Lutz Heuer, Bauberater der Landwirtschaftskammer, einen aktuellen Überblick. 

Lagerung wassergefährdender Stoffe ohne Wassergefährdungsklasse

Bei der Tierhaltung fällt Jauche, Gülle, und Festmist an und bei der Gärfutterlagerung Silagesickersaft. Diese Stoffe dürfen nicht in oberirdische Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Wirtschaftsdünger stellen ein wertvolles Produktionsmittel dar.

Lesen Sie den vollständigen Artikel im folgenden PDF-Download.