Wegen Ernte Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist die landwirtschaftlichen und weinbaulichen Betriebe auf die Ausnahmen des Sonn- und Feiertagsverbotes in der diesjährigen Erntezeit hin.

Um das bedarfsgerechte Einbringen zu gewährleisten, dürfen während der festgelegten Zeiträume Ernte- und Transportfahrzeuge auch sonn- und feiertags auf öffentlichen Straßen fahren.

Durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten wurde über den Landesbetrieb Mobilität folgende allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Absatz 3 StVO erteilt: 

- Für die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 14.06. bis 30.08.2015

- Für die Traubenlese und Maisernte in der Zeit vom 16.08. bis 15.11.2015

- Für die sonstige Ölsaatenernte in der Zeit vom 09.08. bis zum 27.09.2015