Wegen Ernte Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Um das bedarfsgerechte Einbringen zu gewährleisten, dürfen während der festgelegten Zeiträume Ernte- und Transportfahrzeuge auch sonn- und feiertags auf öffentlichen Straßen fahren.
Durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten wurde über den Landesbetrieb Mobilität folgende allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot nach § 30 Absatz 3 StVO erteilt:
- Für die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 14.06. bis 30.08.2015
- Für die Traubenlese und Maisernte in der Zeit vom 16.08. bis 15.11.2015
- Für die sonstige Ölsaatenernte in der Zeit vom 09.08. bis zum 27.09.2015