Vinotheken - Gaststättenverordnung

Bei der Vinothekenplanung denken die wenigsten Bauherren an die Vorgaben der Gaststättenverordnung. Diese greift jedoch beim Ausschank alkoholischer Getränke und somit ist es zwingende Pflicht eines jeden Bauherren von Vinotheken, sich näher mit der Gaststättenverordnung zu beschäftigen. Je nach Nutzung der Vinothek als reiner Verkaufsraum für Weine oder auch als Räumlichkeit, in der kulinarische Weinproben angeboten werden, greifen die Regelungen dieser Verordnung.

Im Folgendem stellt Hildegard Runkel, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die wesentlichen Inhalte des Gaststättengesetzes bzw. der Gaststättenverordnung mit Blick auf Vinotheken dar und erläutert dieses an Beispielen aus der Praxis. 

Das Gaststättengesetz definiert  in § 1 das Gaststättengewerbe

„Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)“.

Winzer benötigen keine gaststättenrechtliche Unterrichtung mehr

Ab sofort sind auch Winzer von einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung befreit, wenn sie beispielsweise eine Straußwirtschaft oder einen Gutsausschank als Vollkonzession betreiben.

Bislang mussten Winzer, die einen Gutsausschank oder eine Straußwirtschaft in Vollkonzession betreiben wollten, im Zuge der Beantragung der Vollkonzession bei der Verbands-/Stadtverwaltung einen Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigen gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der IHK erbringen. Diese Forderung ist gemäß Gaststättenverordnung für alle Antragssteller zu erfüllen, die nicht über einen Abschluss in einem in einer Ausnahmeliste geführten Beruf verfügen. Dieser Nachweis ist gegenüber der Lebensmittelüberwachung zu erbringen. Auf Anregung des Beratungsteams Einkommensalternativen der Landwirtschaftskammer wurde über die IHK eine entsprechende Eingabe in den Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ gegeben, da auch im Rahmen der Ausbildung zum Winzer Grundregeln der Lebensmittelhygiene und des Lebensmittelrechts vermittelt werden. Jetzt wurde der Beruf des Winzers/Winzermeisters ebenso wie der des Brauers und Mälzers in die Ausnahmeliste der Gaststättenunterrichtung nach Nr. 3.4 Gast UVwV aufgenommen.

Die vollständige Liste der Berufe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, finden Sie unter www.lwk-rlp.de oder können unter EA(at)lwk-rlp.de per Mail angefordert werden.