Borreliose und die BG

Diagnostiziert der Arzt Borreliose, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sie als Berufskrankheit anerkennen können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt in einer Mitteilung, was für Versicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gilt.

Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Wer betroffen ist, leidet mitunter lebenslang an Folgeschäden bis hin zu einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Die Versicherung kann in einem solchen Fall zumindest die finanziellen Belastungen abmildern. Damit die LBG Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss der Betroffene nachweisen, dass die Zecke ihn während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit  Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die LBG grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen. Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen, deren Arbeitsschwerpunkt ein anderer ist. Dazu gehören zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte oder Fahrer von Landmaschinen. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln kann. Gerade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können.

Die LBG rät, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Arzt sollte auch Hautrötungen attestieren, weil die sogenannte Wanderröte ein Anzeichen für eine  Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechende Untersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einverständnis des Patienten an die LBG übermitteln. Natürlich können auch Unternehmer oder Beschäftigte selbst einen Verdacht an die LBG melden.


Wurde der Verdacht auf Borreliose an die LBG gemeldet, wird die Anerkennung als Berufskrankheit auch beim Auftreten von Spätfolgen einfacher. Trotzdem bedarf es klinischer Befunde. Denn auch typische Anzeichen für Borreliose, zum Beispiel Knie- oder Nervenschmerzen können andere Gründe haben, die nicht im Zusammenhang mit einem Zeckenstich stehen.
Die LBG wertet die Befunde aus und erkennt eine Berufskrankheit an, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Weitere Informationen:
www.svlfg.de/zeckenschutz

Quelle: SVLFG