Aufbauhilfen vom Land - Antragsfrist verlängert bis Ende 2024

Bauberater der LWK unterstützen bei den erforderlichen Gutachten und der Antragstellung - Die Leistungen der Landwirtschaftskammer sind in diesem Zuge, genau wie die Schäden selbst förderfähig! Die Frist zur Beantragung dieser Unterstützung, die zunächst bis zum 30.06.2023 angesetzt war, wurde in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation vieler Betriebe bis zum 31.12.2024 verlängert.

Die Flutkatastrophe an der Ahr und in der Eifel im Juli 2021 hatte verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung in den betroffenen Regionen. Unter anderem waren auch etliche land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sowie Winzer und Tierhalter leidtragend.
Starke Regenfälle führten zu Überschwemmungen, die Felder und Weiden, Viehställe und Betriebsgebäude zerstörten. Zahlreiche Bauern verloren ihre Ernten und sahen sich mit der Notwendigkeit konfrontiert, ihre Tiere zu evakuieren oder zu verlieren, etliche Maschinen und Geräte, Saat-, Dünge- und Futtermittel wurden zerstört oder sind verloren gegangen. Ganze Betriebsgebäude fielen der Flut zum Opfer. Dies führte zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und existenziellen Herausforderungen für die Landwirte in der Region.

In Bezug auf staatliche Unterstützung wurden Mittel vom Land zur Verfügung gestellt, um den in Not geratenen landwirtschaftlichen Betrieben zu helfen. Diese Mittel sollten den Wiederaufbau und die Erholung der Landwirtschaft fördern. Bis zum aktuellen Stand wurden noch nicht alle dieser zur Verfügung gestellten Mittel von den Landwirten in Anspruch genommen, um ihre Betriebe wieder aufzubauen und die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen. Es bleibt noch ein erheblicher Bedarf an finanzieller Unterstützung, um die langfristigen Auswirkungen dieser Katastrophe auf die Landwirtschaft in der Region zu bewältigen. Die Frist zur Beantragung dieser Unterstützung, die zunächst bis zum 30.06.2023 angesetzt war, wurde in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation vieler Betriebe bis zum 31.12.2024 verlängert.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit sind verschiedene Aspekte, wie zum Beispiel die Frage, ob der Betrieb weitergeführt werden soll oder ob die beschädigten Gebäude baurechtlich genehmigt waren. Ebenfalls spielt die Gesamtschadenhöhe mit einer Bagatellgrenze von 5.000€ eine maßgebliche Rolle.

Ein weiteres Erfordernis bei der Antragstellung ist unter anderem das Vorliegen eines Gutachtens, bzw. einer Gutachterlichen Stellungnahme, welches das Ausmaß und den Grad der Schäden am Betrieb dokumentiert. Unter anderem leisten hier die Architekten der Bauberatung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz kompetente Hilfe. Gemeinsam mit dem Betrieb wird der Ablauf der Flutkatastrophe noch einmal skizziert, die vorhandenen Schäden dokumentiert aber auch bereits behobene Schäden bewertet. So ergibt sich ein umfassendes und prüfbares Abbild des Gesamtschadens, welches dann der Bewilligungsstelle vorgelegt werden kann. In der Vergangenheit ist aufgefallen, dass viele Schäden auch erst im Nachhinein, bzw. mit zeitlicher Verzögerung zutage getreten sind - auch hier kann das Team der LWK bei der Dokumentation helfen. Die Leistungen der Landwirtschaftskammer sind in diesem Zuge, genau wie die Schäden selbst förderfähig.

Falls Zweifel bestehen, ob und wie ein Schaden im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe zu bewerten ist, genügt im ersten Schritt meist ein Anruf bei den Mitarbeitern der Bauberatung in Trier. Mit ihrem großen Erfahrungsschatz gelingt in der Regel recht zügig eine erste fundierte Einschätzung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit und der erforderlichen nächsten Schritte.

Kontakt: Sonja Müller 0651-94907 335 | Mark Tullius 0651-94907 314 | LWK RLP