Alles geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder vielleicht doch nicht …

Liebe Erzeugerinnen und Erzeuger, durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes im letzten Jahr und der damit einhergehenden Rechtskraft des OVG Rheinland-Pfalz Urteils sind die Produktspezifikationen (Lastenhefte) der entscheidende Maßstab zur Beurteilung unter welcher Bezeichnung ein Erzeugnis vermarktet werden darf.

In den Produktspezifikationen sind u.a. die Organoleptik, Rebsorten und die Gebietsabgrenzung geregelt.

Um Letztere soll es in dieser Mitteilung gehen:
Durch die Rechtskraft des OVG Rheinland-Pfalz Urteils war Mitte letzten Jahres klar, dass es keine parzellenscharfe Gebietsabgrenzung mehr gibt, sondern alle Flächen innerhalb der in der Produktspezifikation benannten Gemeinden bestockt werden und als g.U. vermarktet werden dürfen. 

Obwohl die Schutzgemeinschaften bis zuletzt gehofft hatten, dass die LWK in diesem Rechtsstreit Recht bekommt, haben sie die Gefahren bei einem Unterliegen der LWK gesehen und rechtzeitig angefangen dem entgegen zu steuern, indem sie eine parzellenscharfe Abgrenzung beschlossen und als Antrag bei der BLE eingereicht haben. Dies geschah bereits Anfang 2021, sodass das eingereichte Kartenmaterial Stand Dezember 2020 ist. Das Verfahren bei der BLE hat sich über fast ein Jahr hingezogen, aber die eingereichten Änderungen sind mittlerweile bestandskräftig, sodass es in den Anbaugebieten Pfalz, Mosel und Mittelrhein nunmehr eine parzellenscharfe Gebietsabgrenzungen gibt.

Als Folge daraus ergibt sich, dass Erzeuger/innen, die in der Zwischenzeit bestockt haben, unter Umständen mit ihrer bestockten Fläche nicht mehr innerhalb der Abgrenzung liegen und somit die Erzeugnisse nicht mehr als g.U. vermarkten dürfen. Dies kann aber auch bei bereits länger bestockten Rebflächen der Fall sein, die zuvor auf ein falsches Flurstück gemeldet waren, ebenso bei zahllosen weiteren Umständen. Daher bitten wir Sie zu Ihrem eigenen Schutz zu überprüfen, ob Ihre Erzeugnisse von Flächen stammen, die in der g.U. Abgrenzung enthalten sind. Nur unter dieser Voraussetzung dürfen die Erzeugnisse als g.U. vermarktet bzw. die Trauben als g.U.-fähig abgeliefert werden.

Eine Überprüfung kann an Hand der bei der BLE hinterlegten Karten erfolgen. Diese sind abrufbar unter: www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein