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Vorübergehende Gestattungen – Wer ist Antragssteller?

Die Beantragung einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) ist für viele Betriebe eine beliebte Möglichkeit, um aus besonderem Anlass eine Veranstaltung durchzuführen. Doch wer hat den Antrag zu stellen? Diese Frage aus der Beratung soll im Folgendem beantwortet werden.

Die rheinland-pfälzische Landesregierung präzisiert auf ihrer Website den Verfahrensablauf bei der Beantragung von vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG. Demnach muss der Veranstalter selbst den Antrag beim zuständigen Ordnungsamt stellen. Dies bedeutet, dass bei Veranstaltungen, die nicht von einem Betrieb allein organisiert werden, beispielsweise einem Dorffest oder einem vom örtlichen Winzerverein organisiertem Weinfest, stets der Organisator, also zum Beispiel die Ortsgemeinde oder der Verein, als Antragsteller auftreten muss. Sofern es sich bei dem Veranstalter um eine juristische Person oder einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, ist der Antrag von einer rechtmäßigen Vertretung zu stellen.

Weitere Informationen sind unter dem Reiter „Verfahrensablauf“ auf der folgenden Internetseite der Landesregierung zu finden: https://service.rlp.de/detail?pstId=10281002

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