Information zum Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Mit der Veröffentlichung des sogenannten Weinpakets VO (EU) 2026/471 und dem Inkrafttreten (03/2026) ergeben sich wichtige Neuerungen im Bereich der Pflanz- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen. Ergänzend trat am 15.01.2026 eine Änderung des Weingesetzes in Kraft.

Sanktionsfreie Rückgabe von Neuanpflanzungsgenehmigungen

Für Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, gilt: 
Erzeuger können diese Genehmigungen komplett oder auch teilweise sanktionsfrei zurückgeben, wenn sie der zuständigen Behörde vor Ablauf der Genehmigung und spätestens bis zum 31.12.2026 mitteilen, dass sie die Genehmigung nicht nutzen möchten.

Genehmigungen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen

Im oben stehenden Dokument "Informationen zum Genehmigungssystem" werden die Notwendigkeit und die Rahmenbedingungen für eine Genehmigung der Wiederbepflanzungsrechte allgemein beschrieben.Für registrierte Nutzer empfehlen wir, den Antrag über das das Weininformationsportal (https://wip.lwk-rlp.de) auszufüllen und online abzugeben. Nachfolgenden Antrag kann man ausdrucken, per Hand ausfüllen und unterschrieben an eine unserer Dienststellen senden:

Antrag auf Genehmigung des Zielflurstückwechsels

Besteht die Notwendigkeit, nach einer bereits von der Landwirtschaftskammer erteilten Genehmigung für Rebpflanzungen das Zielflurstück zu ändern, kann der unten stehende Antrag genutzt werden. Der Antrag auf Genehmigung des Zielflurstückwechsels kann ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben an eine unserer Dienststellen gesendet werden. Für die Erstellung eines GR-Z Bescheides wird eine Gebühr erhoben.

Flurbereinigungsverfahren - abweichende Vorgehensweise

Im nachfolgenden Infoblatt wird auf die wichtigsten Besonderheiten in Flurbereinigungsverfahren (FLB) eingegangen. Für die Beantragung von Pflanzgenehmigungen im Flurbereinigungsverfahren sind die nachfolgenden speziell angepassten Anträge (GR-U-FLB, GR-W-FLB) zu verwenden. Sofern noch Fragen offen bleiben, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Weinbauamt in Verbindung zu setzen.

Antrag auf Bescheinigung der Hangneigung

Auf Antrag kann für das angegebene Flurstück die durchschnittliche Hangneigung mit einem Landwirtschaftlichen Informations-System ermittelt und bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann z.B. zum Nachweis der Hangneigung einem Antrag auf Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen beigefügt werden.Nachfolgenden Antrag auf Bescheinigung kann man am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an eine unserer Dienststellen senden. Weitere Informationen sind den Erläuterungen zum Antrag zu entnehmen.

Bescheinigung, dass keine ungenehmigte Anpflanzung im Betrieb vorliegt

Zum Nachweis für Stützungsprogramme im Weinsektor wird eine Bescheinigung beantragt, dass kein Ausschlusskriterium nach Art 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 vorliegt (im Erzeugerbetrieb sind keine widerrechtlichen Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen vorhanden).

Infoblatt Hobbyweinbau - Bepflanzung von Flächen mit Keltertrauben für den Gebrauch im eigenen Haushalt

Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen

Für Anträge auf Genehmigung zur Neuanpflanzung ist ausschließlich die BLE zuständig:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 512
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Detaillierte Informationen zum Thema sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Internetseite www.ble.de. Auftretende Fragen können per E-Mail an pflanzrecht(at)ble.de gesendet oder telefonisch an die auf der genannten Internetseite angegebenen Ansprechpartner gerichtet werden.