Nitrat im Fokus

Nitratbelastung und Gebietsausweisung in Rheinland-Pfalz

Nitratkonzentration im oberflächennahen Grundwasser von RLP

Ausgangslage

Nitratbelastungen im Grundwasser sind in Rheinland-Pfalz vor allem in Regionen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ein Thema. Besonders in Gebieten mit sandigen Böden und geringer Grundwasserneubildung – wie in der Vorderpfalz – wurden an einzelnen Messstellen Nitratwerte von über 150 mg/l erhoben. Die EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) verpflichtet alle Mitgliedstaaten, solche Belastungen zu reduzieren, um den Schutz der Gewässer sicherzustellen.

Warum ist Gewässerschutz so wichtig?
1. Trinkwasserversorgung
Grundwasser ist die wichtigste Quelle für Trinkwasser in Deutschland. Hohe Nitratwerte können die Qualität des Trinkwassers gefährden, da Nitrat im Körper zu Nitrit umgewandelt wird, was insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder gesundheitsschädlich ist (Gefahr von Methämoglobinämie, „Blausucht“).
2. Ökologische Funktionen
Gewässer sind Lebensräume für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Übermäßige Nährstoffeinträge führen zu Eutrophierung: Algenblüten, Sauerstoffmangel und Artensterben sind die Folge.
3. Rechtliche Verpflichtungen
Die EU-Nitratrichtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie verpflichten Deutschland, den „guten chemischen Zustand“ der Gewässer sicherzustellen. Verstöße können zu Vertragsverletzungsverfahren und hohen Strafzahlungen führen.
4. Langfristige Ressourcensicherung
Sauberes Grundwasser ist eine nicht erneuerbare Ressource im praktischen Sinne: Einmal belastet, dauert die Regeneration Jahrzehnte. Schutzmaßnahmen sind daher kostengünstiger als spätere Sanierungen.

Situation in Deutschland

Unter natürlichen Bedingungen wäre unser Grundwasser nahezu frei von reaktiven Stickstoffverbindungen. Im natürlichen Stickstoffkreislauf gelangt nur so viel Stickstoff in den Boden, wie Pflanzen aufnehmen können. Dieses Gleichgewicht hat sich jedoch durch die landwirtschaftliche Nutzung grundlegend verändert. Vor allem die Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern und Wirtschaftsdüngern führt dazu, dass mehr Stickstoff in den Boden gelangt, als die Pflanzen verwerten können. Der überschüssige Stickstoff wird von Bodenbakterien überwiegend in Nitrat umgewandelt – diese Form ist besonders mobil und kann leicht ins Grundwasser ausgewaschen werden.
Die Höhe der Nitratbelastung hängt stark von der Landnutzung ab. Für die Nitratkonzentration gilt in Deutschland ein Schwellenwert von 50 Milligramm pro Liter, der den Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Nitratrichtlinie entspricht. Dieser Wert soll den „guten chemischen Zustand“ des Grundwassers sicherstellen.
Trotz zahlreicher Maßnahmen wird dieser Grenzwert in vielen Regionen seit Jahren überschritten. Nach aktuellen Auswertungen erreichen mehr als ein Viertel der Grundwasserkörper in Deutschland die geforderten Qualitätsziele nicht. Das bedeutet: In großen Teilen des Landes ist das Grundwasser weiterhin erheblich mit Nitrat belastet. 

Rechtlicher Rahmen
Die Umsetzung erfolgt über die Düngeverordnung. Seit 2020 sieht diese vor, dass besonders belastete Flächen als „nitratbelastete Gebiete“ ausgewiesen werden. Grundlage für die Abgrenzung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung (AVV GeA), die einheitliche Kriterien für alle Bundesländer vorgibt.

https://www.bmleh.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/avv-gebietsausweisung.html

Gebietsausweisung in Rheinland-Pfalz
Zum 1. Januar 2023 trat die neue Landesdüngeverordnung in Kraft. Sie definiert nitratbelastete Gebiete anhand von festgelegten Messwerten: Überschreitungen von 50 mg/l Nitrat oder Werte ab 37,5 mg/l mit steigendem Trend führen zur Einstufung. Grundlage für die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete sind Messwerte der 341 dargestellten Grundwassermessstellen, die zwischen 2018 und 2021 beprobt wurden. Die Abgrenzung erfolgt kleinräumig nach dem Voronoi-Verfahren, um die Belastung möglichst präzise darzustellen. ⇒ Aktuell gelten rund 28 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Rheinland-Pfalz als „rote Gebiete“ – ein deutlicher Anstieg gegenüber früheren Ausweisungen.

Auswirkungen auf die Landwirtschaft
In diesen Gebieten müssen Landwirte zusätzliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehört insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um mindestens 20 % unter dem ermittelten Düngebedarf. Ziel ist es, die Nitratkonzentrationen im Grundwasser langfristig zu senken. Ergänzend werden bewährte Verfahren wie Zwischenfruchtanbau, präzise Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und bodenschonende Bearbeitung empfohlen.

Herausforderungen
Geologisch bedingte Langzeitbelastungen können sich als problematisch erweisen, da diese nicht kurzfristig beeinflusst werden können. Eine dichtere Messstellen-Infrastruktur würde die Gebietsausweisung noch flächenscharfer zu gestalten. Rheinland-Pfalz plante den Ausbau des Messnetzes auf rund 560 Stellen bis Ende 2024, um die Datenbasis zu verbessern.

Praxis-Tipps

Düngebedarf exakt bestimmen

Inklusive Nmin-Werte und Nachlieferung

  • Gerade in humusreichen Böden oft unterschätzt

Emissionsarme Ausbringtechnik nutzen

z.B. Schleppschlauch oder Injektion

Fruchtfolge diversifizieren & das Potential der Zwischenfrüchte nutzen

Erst die Kombination aus Zwischenfrüchten, Fruchtfolgegestaltung und reduzierter N-Düngung mindert Nitratauswaschung erfolgreich (Noltemeyer, 2021)

Monitoring Daten regelmäßig prüfen

z.B. Geoportal Wasser RLP (https://wasserportal.rlp-umwelt.de/)


Phosphor im Fokus

Risiken für Gewässer und Maßnahmen für die Landwirtschaft in RLP

Phosphor ist ein lebenswichtiger Pflanzennährstoff – aber in zu hohen Mengen ein Problem für unsere Gewässer. Anders als Nitrat gelangt Phosphor vor allem über Erosion und Abschwemmung in Flüsse und Seen. Dort führt er zu Eutrophierung, Algenblüten und Sauerstoffmangel. In Rheinland-Pfalz zeigen WRRL-Bewertungen: An vielen Fließgewässern werden die Orientierungswerte für Gesamtphosphor weiterhin überschritten.

Warum ist Phosphor ein kritisches Element?

Phosphor ist in der Landwirtschaft notwendig, um Erträge und Qualität zu sichern. Doch Überschüsse im Boden erhöhen das Risiko, dass P-Partikel bei Starkregen oder Schneeschmelze in Oberflächengewässer gelangen. Dort führt Phosphor zur Eutrophierung der Gewässerkörper. Die Folge sind übermäßiges Wachstum, Sauerstoffmangel und ein Rückgang der Artenvielfalt.
Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die gewässertypspezifischen Orientierungswerte für Gesamtphosphor bis 2030 einzuhalten. Für Rheinland-Pfalz bedeutet das: Die P-Einträge aus diffusen Quellen – vor allem aus der Landwirtschaft – müssen deutlich reduziert werden.

Belastungssituation in RLP

Besonders betroffen sind Regionen mit intensivem Gemüsebau und erosionsgefährdeten Böden, etwa in Hanglagen oder auf leichten Böden mit geringer Bodenbedeckung. Bundesweite Analysen zeigen, dass in vielen Fließgewässern die Zielwerte für Gesamtphosphor überschritten werden. Auch in stehenden Gewässern wie Seen treten regelmäßig Algenblüten auf, die auf hohe P-Konzentrationen zurückzuführen sind.

Phosphorgehalte im Oberboden

Die Daten aus 2022 (UBA) zeigen, dass der mittlere Phosphorgehalt im Oberboden landwirtschaftlich genutzter Flächen in Deutschland bei etwa 685 mg/kg liegt. Die Grundlage für diese Werte bilden die Datensätze der einzelnen Bundesländer, die jedoch deutliche Unterschiede aufweisen. In der räumlichen Verteilung der P-Gehalte sind klare Sprünge an den Bundeslandgrenzen erkennbar. Diese Unterschiede entstehen durch die Verwendung verschiedener Datengrundlagen und verdeutlichen, dass es sich nicht um einen harmonisierten und konsistenten Datensatz handelt.
Für eine belastbare Bewertung (deutschlandweit) in und den Vergleich zwischen Regionen ist jedoch ein einheitlicher, bundesweit harmonisierter Datensatz zwingend erforderlich. Nur so lassen sich verlässliche Aussagen zur Phosphorversorgung der Böden und zu potenziellen Risiken für die Gewässerqualität treffen.

Räumliche Verteilung der Phosphor-Oberbodengehalte der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Deutschland

Gesamt-Phosphor-Einträge in Deutschland - Modellierungsergebnisse

Die aktuellen Modellierungen zeigen, dass jährlich rund 15.400t Phosphor über verschiedene Eintragspfade in die deutschen Oberflächengewässer gelangen. Den größten Anteil haben dabei die urbanen Quellen, insbesondere kommunale Kläranlagen und Kanalisationssysteme, die zusammen mehr als 60 % der Gesamteinträge ausmachen. An zweiter Stelle steht die Erosion von landwirtschaftlichen Flächen, die etwa 11 % ausmacht.
Im Vergleich zu früheren Berechnungen sind die aktuellen Gesamteinträge deutlich niedriger: Die neue Modellierung reduziert die Werte um etwa 26 %. Besonders auffällig ist der Rückgang bei den Pfaden Erosion (-43 %) und Grundwasser (-75 %). Während frühere Modelle den Grundwasserpfad mit einem Anteil von 24 % bewerteten, liegt dieser nun nur noch bei rund 8 %. Grund hierfür ist die Nutzung aktueller Messwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen Transportprozesse, insbesondere der Orthophosphat-Konzentrationen im Grundwasser. Diese Anpassungen führen zu einer realistischeren Einschätzung der grundwasserbedingten Einträge.
Auch bei den Pfaden Kanalisationssysteme und Dränagen gab es Änderungen, die auf die Verwendung eines Landnutzungsdatensatzes mit höherer räumlicher Auflösung zurückzuführen sind. Die räumliche Verteilung der Phosphor-Gesamteinträge verdeutlicht den Rückgang durch die neuen Modellansätze und Eingangsdaten.
Zur Plausibilisierung wurden die modellierten Einträge mit den gemessenen Gewässerfrachten an ausgewählten Gütemessstellen für das Jahr 2016 verglichen. Die Modellierung überschätzt die gemessene Fracht um etwa 21 %, was unter anderem auf die begrenzte Aussagekraft von Einzelproben im Monitoring zurückzuführen ist.
Insgesamt bestätigen die Ergebnisse, dass die bundesweite Modellierung der Phosphoreinträge valide ist und die neuen Ansätze für die Pfade Erosion, Grundwasser und Oberflächenabfluss eine plausible Grundlage für die Bewertung darstellen.

Rechtlicher Rahmen

Die Düngeverordnung (DüV) regelt die Phosphordüngung auf Basis von Bodenuntersuchungen. Bei hoher P-Versorgung darf nur noch nach Entzug gedüngt werden. Der Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) empfiehlt, die Düngung ab Gehaltsklasse D (≥ 6 mg CAL-P/100 g Boden) um mindestens 50 % zu reduzieren und ab Gehaltsklasse E vollständig einzustellen. Diese Empfehlungen sind entscheidend, um Überdüngung und P-Verluste zu vermeiden.

Maßnahmen für die Praxis

Eine nachhaltige P-Strategie beginnt mit einer regelmäßigen Bodenuntersuchung. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Analyse alle sechs Jahre, doch in der Praxis sind kürzere Intervalle sinnvoll, um die Versorgungslage genau zu kennen.
Die Düngung sollte konsequent an die Gehaltsklasse angepasst werden:

  • In Klasse C erfolgt die Düngung nach Entzug
  • In Klasse D wird die Menge auf maximal 50 % des Entzugs reduziert
  • In Klasse E wird keine P-Düngung mehr empfohlen

Neben der Anpassung der Düngung spielt der Erosionsschutz eine zentrale Rolle. Begrünte Fahrgassen, Mulchsaat oder Strip-Till-Verfahren sowie Pufferstreifen an Gewässern verhindern, dass Bodenpartikel mit gebundenem Phosphor abgeschwemmt werden. Auch die gezielte Ausbringung organischer Dünger ist wichtig: Gülle und Gärreste enthalten erhebliche Mengen an Phosphor. Deshalb sollten die Mengen genau berechnet und bei Bedarf überbetrieblich abgegeben werden, um eine Überversorgung einzelner Flächen zu vermeiden.

Praxis-Tipps

Regelmäßige Überprüfung der Boden-P-Gehalte

Oftmals sind die Flächen überversorgt

  • Humusgehalt, Ton- und Calcium-Vorkommen sind zu berücksichtigen

Konsequente Reduktion der P-Düngung ab Gehaltsklasse D

Auch die Abfuhr von Erntegut oder das Verbleiben von Pflanzenresten auf der Fläche sollten adäquat einbezogen werden

Erosionsmaßnahmen sollten umgesetzt werden

Eine erfolgreiche Reduktion des P-Verlustes und eine Verbesserung der Bodenstruktur resultieren

Planung des Einsatzes organischer Düngemittel

Falls möglich sind überbetriebliche Lösungsansätze zu favorisieren


Die wichtigsten Fristen 2026

Ackerbau und Grünland

Frist

Thema

Fachbereich

 

Rote & gelbe Gebiete in RLP

Zusätzliche Vorgaben für die nitratbelasteten („roten“) Gebiete und phosphorbelasteten („gelben“) Gebieten wurden durch die Landwirtschaftsministerin vorerst ausgesetzt. Anlass hierfür war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025. Dieses stufte zentrale Rechtsgrundlagen der Gebietsausweisung als nicht verfassungskonform ein.

 

Bis zur Neuregelung in der Düngegesetzgebung seitens des Bundes ist folgendes zu beachten:

  • Festgestellte Verstöße in roten/gelben Gebieten werden nicht über die Konditionalität sanktioniert

  • Die fachrechtlichen Verfahren werden nicht weiterverfolgt

  • Aber die allgemein gültigen Vorschriften der Düngeverordnung sind weiterhin gültig und dementsprechend einzuhalten

alle

 

Düngedokumentation

Vor der ersten Düngergabe ist eine Bedarfsermittlung zwingend nötig. 

Entsprechend durchgeführte Düngungsmaßnahmen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausbringung schlagbezogen zu dokumentieren.

  • Alle Düngebedarfsermittlungen des vorangegangenen Düngejahres müssen bis zum 31.03. zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammengeführt werden.

  • Ein gesamtbetrieblicher Nährstoffeinsatz, als Summe der aufgebrachten Nährstoffmengen, sind ebenfalls bis 31.03. zu entrichten.

alle

 

Einzelbetriebliche Investitionsförderung

Die Prüfung der eingegangenen Anträge findet an spezifisch ausgewählten Terminen im Jahr statt. 

  • Weitere Infos erhalten Sie beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

 

alle

 

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

Aus der Erzeugung entnommene Nutzflächen müssen zur Erhaltung der Direktzahlungen in jedem zweiten Jahr vor dem 16.11. gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Eine Zerkleinerung des Aufwuchses und ganzflächige Verteilung sowie eine Aussaat zur Begrünung sind ebenfalls zulässig. Dauerkulturen sind entsprechend mindestens in jedem zweiten Jahr vor dem 16.11. zu pflegen.

 

alle

 

Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)

Ab Antragsjahr 2026 darf in amtlich festgestellten Befalls- oder Bedrohungsgebieten der Schilfglasflügelzikade auf Ackerflächen der folgenden Kulturen auf eine Mindestbodenbedeckung verzichtet werden:

  • Rüben

  • Kartoffeln

  • Rote Beete

  • Mangold

  • Möhren

  • Steckrüben

  • Sellerie

  • Zwiebeln

  • Durch die Ausnahmeregelung ist eine Schwarzbrache bis Ende des Antragsjahres zulässig.

Ackerbau

 

Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Für Altsachkundige beginnt der neue 3-Jahres-Fortbildungszeitraum am 01.01.2025 und endet folglich am 31.12.2027. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, um die Sachkunde aufzufrischen.

alle

15. Januar

Ablauf der Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist und Kompost

alle

15. Januar

Ablauf der Sperrfrist für die Aufbringung von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland

alle

31. Januar

Ablauf der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Stickstoffgehalt auf Acker- und Grünland, Gemüseflächen, Erdbeeren und Beerenobst

alle

15. Februar

Erosionsschutz (GLÖZ 5): Ablauf des Pflugverbots auf Flächen der Wassererosionsgefährdungsklassen K-Wasser-1 und K-Wasser-2

alle

1. März bis 30. September

Schnittverbot von Hecken & Bäumen

  • Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig

alle

31. März

Alle Düngebedarfsermittlungen des vorangegangenen Düngejahres müssen bis zum 31.03. zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammengeführt werden.

Ein gesamtbetrieblicher Nährstoffeinsatz, als Summe der aufgebrachten Nährstoffmengen, sind ebenfalls bis 31.03. zu entrichten.

alle

1. April bis 15. August

Das Mähen oder Mulchen von brachliegenden oder stillgelegten Flächen ist verboten.

alle

15. Mai

Antragsfrist Gemeinsamer Antrag (Direktzahlungen) à der elektronische Antrag muss bis dahin bei der zuständigen Kreisverwaltung eingereicht werden.

Ackerbau

31. Mai

Gemeinsamer Antrag: Frist zur Nachmeldung von Flächen über LEA

Ackerbau

Ab Ernte der Hauptkultur

Beginn Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln bis zum 31. Januar

  • Kulturbedingte Ausnahmen berücksichtigen

Ackerbau

Ab Ernte bzw. möglichst früh nach Ernte der Hauptkultur

Beginn Zeitraum Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) bis zum 31. Dezember

Ackerbau

Ab Ernte Hauptkultur

Beginn alternativer Zeitraum Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf schweren Böden (> 17% Tongehalt) bis zum 1. Oktober

Ackerbau

Ab Ernte Hauptkultur

Beginn alternativer Zeitraum Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf Ackerland in Kombination mit im folgenden Jahr früh angebauten Sommerkulturen bis zum 15. Oktober

  • Eine Aussaat sollte bis zum 31. März bzw. in Höhenlagen bis zum 15. April erfolgen

Ackerbau

15. August

Ende Mulch- & Mähverbot auf nichtproduktiven landwirtschaftlichen Flächen

alle

30. September

Gemeinsamer Antrag (Direktzahlungen): Frist zur Änderung der Antragsangaben, ganz oder teilweise Rücknahmen bei Flächenprämien und gekoppelten Tierprämien in LEA

alle

30. September

Ablauf Schnittverbot Bäume und Hecken

alle

1. Oktober

Beginn Sperrfrist für Winterraps, Zwischenfrucht und Feldfutter

  • Aussaat bis zum 15. September

Beginn Sperrfrist für Wintergerste nach Getreide 

  • Aussaat bis zum 1. Oktober

  • Ende: 31. Januar

Ackerbau

1. November

Beginn Sperrfrist für Grünland und Ackerflächen mit mehrjährigem Feldfutterbau

  • Aussaat bis zum 15. Mai

  • Ende: 31. Januar

alle

1. Dezember

Beginn Sperrfrist für die Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland bis zum 15. Januar

alle

1. Dezember

Beginn Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist und Kompost bis zum 15. Januar

alle

1. Dezember bis 15. Februar

Erosionsschutz (GLÖZ 5): Beginn Pflugverbot auf Flächen der Wassererosionsgefährdungsklassen K-Wasser-1 und K-Wasser-2

  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich

alle

1. Dezember

Beginn der Sperrzeit für Gemüseflächen, Erdbeeren, Beerenobst

Ackerbau/Obstbau

31. Dezember

Ende Antragsfrist Agrardieselentlastung für das Jahr 2025

alle

31. Dezember

Ende Standardzeitraum Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)

  • Auf 80 % der Ackerfläche müssen die Vorgaben bezüglich Mindestbodenbedeckung sichergestellt werden

Ackerbau

31. Dezember

Ende Antragsfrist Stromsteuerentlastung nach §9 Stromsteuergesetz

alle

*alle Angaben ohne Gewähr