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Verlängerte Zeiträume bis zur Wiederbepflanzung

Mit dem EU-Weinpaket treten erstmals konkrete Erleichterungen im Verfahren der Wiederbepflanzung in Kraft. Winzer profitieren von deutlich verlängerten und vereinheitlichten Genehmigungszeiträumen.
Zeitstrahl - Genehmigungsdauer
Zeitstrahl - Genehmigungsdauer

Mit Wirkung ab dem 18.03.2026 wird ein einheitlicher Geltungszeitraum von acht Weinwirtschaftsjahren (01.08.–31.07.) für sämtliche Wiederbepflanzungsgenehmigungen eingeführt.

1. „Vereinfachtes Verfahren“
Erfolgt die Wiederbepflanzung auf derselben Fläche wie die vorherige Rodung, gilt die Genehmigung kraft Gesetzes als erteilt, sofern die Neupflanzung bis zum Ablauf des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres vorgenommen wird.

2. Antragsverfahren GR-W
Im regulären Antragsverfahren gilt künftig Folgendes:

  • Der Antrag auf Wiederbepflanzung kann bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.
  • Die daraufhin erteilte Genehmigung ist bis zum Ende des achten Weinwirtschaftsjahres nach Antragstellung gültig.

Die neuen Fristen gelten ab dem 18.03.2026 nicht nur für neu erteilte Wiederbepflanzungsgenehmigungen, sondern ebenfalls für alle an diesem Stichtag noch gültigen Genehmigungen. Die entsprechend angepassten Auslaufdaten werden in der nächsten Änderungsmeldung der Weinbaukartei veröffentlicht.

  • Sanktionsfreie Rückgabe von Neuanpflanzungsgenehmigungen 
    Für Neuanpflanzungsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2025 erteilt wurden, gilt: Erzeuger können diese Genehmigungen komplett oder auch teilweise sanktionsfrei zurückgeben, wenn sie der zuständigen Behörde vor Ablauf der Genehmigung und spätestens bis zum 31.12.2026 mitteilen, dass sie die Genehmigung nicht nutzen möchten.
  • Sanktionsfreier Verfall von Wiederbepflanzungsgenehmigungen
    Gegen Erzeuger, die eine Wiederbepflanzungsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verwaltungssanktionen verhängt.

Zum Infoblatt zum Genehmigungssystem für Rebpflanzungen >>>

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