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Neue Sonderregelung für Kleinunternehmer ab 2025

Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 reformiert. Ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums klärt darüber auf, welche umsatzsteuerlichen Regelungen bei der Kleinunternehmerregelung beachtet werden müssen.

Wenn man sich als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) beim Finanzamt registrieren möchte, muss man nun die neuen Grundsätze des Bundesfinanzministeriums beachten.

Die wichtigsten Änderungen im Schnellüberblick:

Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2024 nicht mehr als 25.000 Euro netto betragen hat und im laufenden Jahr 2025 voraussichtlich nicht mehr als 100.000 netto Euro betragen wird, können von der Sonderregelung profitieren. Wird die unternehmerische Tätigkeit erst 2025 aufgenommen, darf der Gesamtumsatz in diesem Jahr nicht über 25.000 netto Euro betragen. Wird in dem Jahr die Umsatzgrenze doch überschritten, so muss ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer in den folgenden Rechnungen ausgewiesen werden. Die Sonderregelung darf – im Gegensatz zu den Jahren davor – nicht mehr bis zum Jahresende weiter angewandt werden.

Wer umsatzsteuerfreie Leistungen und Lieferungen erbringt, ist von der Vorsteuererstattung ausgeschlossen.

In jeder Rechnung muss seit dem 1. Januar 2025 der umsatzsteuerliche Hinweis angebracht werden, dass eine Registrierung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt vorliegt. Es genügt auch der Verweis „steuerfreier Kleinunternehmer“ (§ 34a UStDV; Abschnitt 14.7a Umsatzsteuer-Anwendungserlass). 

Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes nimmt man den Umsatz abzüglich der Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie der Entnahmeumsätze für die nichtunternehmerische Nutzung dieser Gegenstände. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten ermittelt.

Bei Fragen wird eine Rücksprache mit der Steuerberatung empfohlen. 

Den Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-03-18-sonderregelung-kleinunternehmer.html

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