Konfitüre darf wieder Marmelade heißen
Ab Mitte Juni 2026 gelten neue EU-Bestimmungen für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre. In den so genannten Frühstücksrichtlinien geht es um Herkunft, Zucker- und Fruchtgehalt und auch um Bezeichnungen.
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Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen“ setzt Deutschland die Änderungen der europäischen Richtlinien für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre in nationales Recht um. Sie tritt am 14. Juni 2026 in Kraft. Die sogenannte Frühstücksrichtlinie 2024/1438 hatte die Europäische Union am 14. Mai 2024 beschlossen. Sie ändert unter anderem die Regelungen und Anforderungen an Honig, Fruchtsaft und Fruchtnektar sowie Konfitüre und Marmelade. In der Folge mussten in Deutschland unter anderem die Honigverordnung (HonigV), die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) sowie die Verordnung über Konfitüre und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV) angepasst werden.
Honig mit Herkunft
Für Honigmischungen wird eine Ursprungslandkennzeichnung eingeführt, bei der die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge und mit ihrem jeweiligen Gewichtsanteil in Prozent auf dem Etikett anzugeben sind. Bei Honig aus nur einem Land ist keine Prozentangabe nötig. Für kleine Packungsgrößen von Honig und Honigmischungen gelten Ausnahmen. Zudem wird die Bezeichnung „gefilterter Honig“ gestrichen. Er fällt künftig unter Backhonig. Zur Herkunftskennzeichnung im Detail: Die Kennzeichnung des Ursprungslands oder der Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde, war bisher auch schon verpflichtend. Allerdings gab es bei mehr als einem Ursprungsland auch die Möglichkeit, Angaben zu machen wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“. Diese Möglichkeit fällt nun weg, denn es gilt: Anzugeben ist „das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde; hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent im Hauptsichtfeld anzugeben.“ Einzige Erleichterung: „Bei der Angabe … ist für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers, eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.“ Bei den Angaben „… können außerdem bei Packungen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code … ersetzt werden.“
Zucker und Saft
Fruchtsäfte enthalten im Gegensatz zu Fruchtnektaren üblicherweise keinen zugesetzten Zucker. Um das zu verdeutlichen, passt der Gesetzgeber für Fruchtsäfte und Fruchtnektare die optionalen Angaben in Bezug auf den Zuckergehalt an. Bislang war bei Fruchtnektar der Hinweis „Enthält von Natur aus Zucker“ zulässig. Zukünftig kann für Fruchtnektar und Fruchtsaft die folgende Angabe verwendet werden: „Fruchtnektar enthält von Natur aus Zucker“ bzw. „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“. Darüber hinaus gibt es neue Erzeugniskategorien für Fruchtsäfte, bei denen der von Natur aus enthaltene Zucker reduziert wurde.
Die Bezeichnungen:
• „zuckerreduzierter Fruchtsaft“,
• „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“
und
• „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“
sind neu in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Damit ein Saft mit einer der drei „zuckerreduziert“-Bezeichnungen benannt werden kann, muss der „von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % reduziert sein“. Mögliche Verfahren sind die Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, „sofern diese physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren.“ Landwirtschaftliche Safterzeuger setzen in der Regel auf naturbelassene Säfte. Die Bestimmungen für die Zuckerreduktion sind für sie deshalb eher am Rande interessant. Für die Klärung sind nunmehr auch Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen zugelassen, und Kokosnusssaft kann auch als Kokosnusswasser bezeichnet werden.

Mehr Frucht
Auch bei Konfitüren/Marmeladen gibt es Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Bezeichnung. Bei der Zusammensetzung sind die Mengen für die mindestens vorgeschriebenen Gehalte an Pülpe und/oder Fruchtmark erhöht worden, siehe Übersicht. Das Plus fällt mit plus 20 g bis plus 100 g zum Teil deutlich aus. Eine „Erdbeer-Konfitüre extra“ muss künftig beispielsweise mindestens 500 g Erdbeeren enthalten. Darüber hinaus wird konzentrierter Fruchtsaft als Zutat zugelassen. Bisher war nur die Zugabe von Fruchtsaft erlaubt. Marmelade ist nach wie vor der gängige Begriff – nun darf Konfitüre auch überall und offiziell so heißen. Bislang durften Hersteller ihre Konfitüre oder Konfitüre extra nur beim Verkauf „auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten“ als Marmelade oder Marmelade extra bezeichnen. Da der Begriff Marmelade bisher den Fruchtprodukten aus Zitrusfrüchten vorbehalten war, müssen „Zitrusmarmeladen“ zukünftig als solche bezeichnet werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Kommt da noch was?
Alle bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hergestellten Erzeugnisse dürfen „bis zur Erschöpfung der Bestände“ weiter in den Verkehr gebracht werden. Ab dem 14. Juni 2026 finden sich die neuen Vorschriften dann auch in den Neufassungen der Verordnungen, die Sie über gesetze-im-internet.de erhalten. Im Rahmen der Regelungsdiskussion in Brüssel gab es weitere Forderungen, vor allem nach einer Herkunfts-/Ursprungskennzeichnung auch für Fruchtsäfte und Konfitüren/Marmeladen nach dem Vorbild der Vorgaben für Honig. Ob diese kommen, entscheidet sich auf der Grundlage von Folgenabschätzungen, die Aufwand und (Verbraucher-)Nutzen untersuchen. Grundsätzlich stehen die Zeichen auf weniger Bürokratie und weniger Belastungen für Unternehmen und Verbraucher. Insofern erscheint es eher unwahrscheinlich, dass es hier zu weiteren Verpflichtungen kommt, aber wer weiß? Wenn, dann dürften diese erst in einigen Jahren beschlossen werden.
Quelle: HOFdirekt