Mit Schreiben des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2025 wurde für das Land Rheinland-Pfalz die allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO für das Jahr 2025 erteilt. Diese Regelungen betreffen:
- die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 2. Juli bis 10. September 2025,
- die Maisernte und die Weintraubenlese einschließlich des damit unmittelbar verbundenen Transportes von frisch gekeltertem Traubenmost in der Zeit vom 20. August bis 12. November 2025,
- die sonstige Ölsaaternte in der Zeit vom 6. August bis 17. September 2025.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ferienreiseverordnung hiervon unberührt bleibt.
Quelle: MWVLW RLP