Damtierhaltung – Baurechtliche Genehmigung von Zaunanlagen
Wer Damtiere halten und ein Gehege errichten möchte, sollte die baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Anforderungen an Gehegegröße, Zaunanlagen und Tierhaltung beachten.
Die Damtierhaltung kann eine Alternative zur landwirtschaftlichen Grünlandnutzung darstellen und damit landwirtschaftlichen Betrieben einen neuen Produktionszweig ermöglichen.
Gesetzliche Grundlagen zur Genehmigung
Die Genehmigung eines Damtiergeheges richtet sich nach dem Baurecht (Landesbauordnung Rheinland-Pfalz) und dem Landesnaturschutzgesetz (LNatschG).
Grundsätzlich handelt es sich bei der Damtierhaltung um eine landwirtschaftliche Grünlandnutzung, die sich in den letzten Jahren als neue Art der Weidetierhaltung entwickelt und etabliert hat. Obwohl die Haltung vergleichbar mit der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung ist, gibt es baurechtliche Unterschiede.
Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 6d) der Landesbauordnung können Weidezäune im Außenbereich baugenehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Bei einer herkömmlichen Ausführung kann der Weidezaun auch ohne naturschutzrechtliche Genehmigung errichtet werden. Dies ist im Einzelfall jedoch mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Handelt es sich zudem um Einfriedungen im Außenbereich, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, besteht nach § 61 LBauO auch eine baurechtliche Genehmigungspflicht. Dabei definiert sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB. Kriterien sind u.a. die Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung, die Erzeugung land-wirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang, die Gewinnerzielungsabsicht und das Verhältnis des Arbeitsaufwandes und des Kapitaleinsatzes zum Er-trag/Gewinn. Die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt allein noch nicht die betrieblichen Kriterien.
Die Genehmigung obliegt der jeweiligen Unteren Baugenehmigungsbehörden, die entsprechend eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Die vorzulegenden Unterlagen sollten in jedem Fall Angaben zur Lage und Größe des Geheges, zur Beschaffenheit des Zaunes, zur Besatzdichte und für den Fall, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, auch Angaben zur fachlichen Eignung des Gehegebetreibers umfassen.
Die grundsätzlichen Anforderungen zur baurechtlichen Genehmigung gestalten sich wie folgt:
Gehegegröße: Für eine ordnungsgemäße Damtierhaltung sollte eine Mindestfläche von 1 ha zur Verfügung stehen. Gehege unter 1 ha Flächengröße zählen nicht zur landwirtschaftlichen, sondern zur Hobbyhaltung. Bei Unterkopplung müssen mindestens 1.000 m2 je erwachsenes Tier mit Nachzucht vorhanden sein.
Lage: Damtiergehege sollen sich in die Landschaftsstruktur einfügen. Ideal für die Tiergesundheit ist ein ausreichend mit Bäumen strukturiertes Grünland mit trockenen Liegeplätzen in einer ruhigen Lage.
Besatzdichte: Die Besatzdichte soll 10 Produktionseinheiten (Muttertier, Nachzucht (Kälber und Jährling bis Ende des 2. Lebensjahres) und anteilig das Vatertier) je ha nicht überschreiten, jedoch mindestens 5 ausgewachsene Tiere betragen. Für jedes ausgewachsene Tier mit Nachzucht soll eine Mindestfläche von 1.000 m2 zur Verfügung stehen.
Das Geschlechtsverhältnis der Zuchttiere soll 20 bis 30 weibliche zu einem männlichen Tier betragen.
Zaunanlage: Die Zaunanlage darf das Maß, welches für die Haltung der Tiere erforderlich ist, nicht überschreiten. Außerdem soll sie sich dem Gelände und dem Landschaftsbild anpassen. Bewährt haben sich Knotengeflechtzäune aus verzinktem Stahldraht mit einer Höhe der Außenzäune von 1,80 m bis 2,00 m. Im unteren Be-reich sollen Drähte so engmaschig gespannt sein, dass ein Entweichen der neugeborenen Kälber verhindert wird. Für Zwischenzäune zur Einteilung des Geheges in Koppeln reicht eine Höhe von 1,50 m bis 1,60 m. Es sollten Rundholzpfosten verwendet werden. Der Pfahlabstand soll bei ebenen Flächen 10 bis 15 m betragen, bei welligem Gelände sollen die Pfahlabstände entsprechend dichter sein. Spitze Winkel sollten bei der Gehegeform vermieden werden.
Witterungsschutz/Unterstand: Ist im Gehege kein natürlicher Witterungsschutz vorhanden, sollte eine entsprechende Schutzmöglichkeit geschaffen werden. Hierzu gehören landwirtschaftliche Gebäude, offene landschaftstypische Viehunterstände, großkronige Einzelbäume oder Windschutzhecken. Sollte eine bauliche Anlage neu errichtet werden, so ist diese in der Regel genehmigungspflichtig und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Weidetierunterstände können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 62 LBauO RLP baugenehmigungsfrei sein.
Tränkestellen: Ganzjährig muss eine hygienisch einwandfreie Tränke zur Verfügung stehen.
Fachliche Eignung des Gehegebetreibers: Bei ausgebildeten und praktizierenden Landwirten wird eine ausreichende fachliche Qualifikation unterstellt. Die fachliche Eignung kann aber auch durch Nachweise verschiedener Lehrgänge sowie durch langjährige Erfahrung belegt werden. In der Regel muss zumindest ein Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde zur Haltung von Gehegewild absolviert werden.
Nach der Rechtsprechung ist eine Genehmigung in der Regel dann zu erteilen, wenn die oben aufgeführten Kriterien erfüllt werden.
Über sonstige Rechtsvorschriften, die bei der Damtierhaltung zu beachten sind, wie bspw. das Tierschutzrecht, das Waffenrecht oder die Hygienevorschriften, geben ihnen die Kreisverwaltungen Auskunft.
Zur Beantwortung weiterer Fragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Referat Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz zur Verfügung.
Daniela Kühn, Referat Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz