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Bodenauffüllungen- was es zu beachten gilt!

Bodenauffüllungen unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung, wobei je nach Größe, Lage und Umfang Ausnahmen und ergänzende Anzeige- bzw. Abstimmungserfordernisse bestehen. Unabhängig von einer möglichen Verfahrensfreiheit sind einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere aus dem Natur-, Wasser- und Bodenschutzrecht, zu beachten.

Das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial ist nach der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Ausgenommen hiervon sind gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11a LBauO:

„… selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 300 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe; ausgenommen sind Abgrabungen in Grabungsschutzgebieten gem. § 22 des Denkmalschutzgesetzes, …“

Zu beachten ist, dass auch die nach Landesbauordnung bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellten Auffüllungen im Einzelfall einer Genehmigung / Zustimmung nach anderen öffentliche-rechtlichen Vorschriften unterliegt (u.a. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutz, Denkmalschutz etc.).

Liegt das Grundstück bspw. in einem Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder Biosphärenreservat, an einem Biotop oder innerhalb eines Wasserschutzgebiets oder in der Nähe eines Kulturdenkmals, so sind ggf. fachspezifische Auflagen / Bedingungen erfüllen. In diesen Fällen ist eine vorherige Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde erforderlich.

Wird die Grenze von 300 m² Grundfläche überschritten, unabhängig von der Höhe der Auffüllung, so gilt die Auffüllung als baugenehmigungspflichtig, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der LBauO:

…Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen …“

Eine weitere Grenze bildet die Menge von mehr als 500 Kubikmeter des zu auf- oder einbringendem Material, auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Diese muss der zuständigen Behörde gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.

Ein hierzu bereits ausgearbeitetes Anzeigeformular findet sich als Muster auf der nachstehenden Internetseite unter „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ („Anlage 3, Formular Anzeige“).

https://mkuem.rlp.de/themen/kreislaufwirtschaft-und-bodenschutz/bodenschutz-und-altlasten/rundschreiben-und-arbeitshilfen/rundschreiben

Im weiteren Verlauf muss bei einer Auffüllung oder einem Einbringen von Bodenmaterial von mehr als 500 Kubikmeter eine Dokumentation erfolgen. Hierzu empfiehlt sich „Anlage 4, Formular Dokumentation“ der bereits zuvor genannten Internetquelle.

Eine Bodenauffüllung ist - in der Regel - die Verbesserung der Bodenstruktur und/ oder Auffüllung von Senken. Natürlich kann die Aufzählung sinnvollerweise fortgeführt werden.

Gemäß der o.g. Anlage 3 ist hingegen zu beachten, dass das Auffüllen auf Böden, bei dem ein durchwurzelbares Bodenprofil von einer Mächtigkeit von mehr als 2 m entsteht, keine Bodenverbesserung mehr darstellt und damit nicht mehr genehmigungsfähig ist (vgl. DIN 19731 LABO 2003: Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV).

Eine Bodenauffüllung sollte aus natürlich gewachsenem Boden bestehen. Dazu zählt der sog. Mutterboden. Weitere geforderte Informationen seitens der zuständigen Behörde können wie folgt lauten:

  • Bezeichnung der Auffüllfläche (Gemarkung, Flurnummer)
  • Lageplan (Katasterauszug)
  • Grund der Auffüllung
  • Nachweis über die Herkunft des aufzufüllenden Bodens
  • Nachweis über die Zusammensetzung des Auffüllmaterial (Bodenlaboranalyse)

Die Genehmigung einer Bodenauffüllung kann schriftlich bei der örtlich zuständigen Behörde der Kreisverwaltungen (Bauaufsichtsbehörde/ Untere Naturschutzbehörde) beantragt werden.

Abschließend sei noch auf das einschlägige Merkblatt des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinland-Pfalz verwiesen, welches auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer unter folgendem Link zu finden ist:

https://www.lwk-rlp.de/beratung/raumordnung/fachinfos

…sowie auf die Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM):

https://mkuem.rlp.de/themen/kreislaufwirtschaft-und-bodenschutz/bodenschutz-und-altlasten/rundschreiben-und-arbeitshilfen/rundschreiben

 

Anette Schmid, Referat Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz

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