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Bauleitplanung: Welche Beteiligungsmöglichkeiten gibt es und welche Fristen sind einzuhalten?

In Rheinland-Pfalz wächst die Nutzung von Flächen für Siedlungen und Verkehr, was zu Konflikten mit der Landwirtschaft führt. Eine frühzeitige Beteiligung der Landwirte an Planungsverfahren ist wichtig, um negative Folgen zu vermeiden.
Baugesetzbuch und Planzeichnung

Gemäß dem statistischen Bundesamt mit Stand von 2022 fallen fast 3000 km² von RLP auf Flächen für Siedlung- und Verkehr. Darunter beinhaltet der größte Teil, also 756 km² Wohnbauflächen. Industrie und Gewerbe sind mit 306 km² aufgeführt. 
Trotz der o.g. hohen Zahlen ist der bestehende Wohnraum bzw. der zu entwickelnde Raum knapp und teuer. Es wird daher vor allem in den ländlichen Gebieten weiterhin gebaut. Die Realisierung erfolgt hierbei i.d.R. durch das Planungsinstrument: Bebauungsplan. Hier entsteht mitunter nicht selten eine landwirtschaftliche Betroffenheit, die unterschiedlich aussehen kann: von Verlust wichtiger Produktionsflächen bis hin zur Einhaltung von Mindestabständen zu landwirtschaftlichen Hofstellen. Hier ist in jedem Fall die Aufmerksamkeit der örtlichen Landwirtschaft gefragt.

Es ist geboten, sich frühzeitig in die gemeindlichen Entwicklungsprozesse einzubringen und nicht bloß zu warten, bis die konkrete Umsetzung der Baumaßnahmen erfolgt, da das insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe verhängnisvolle Folgen haben kann.

Das Baugesetzbuch schreibt eine öffentliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplanentwurfes vor, jedoch ist zu beachten, dass man hier keine persönliche Anschrift über die Gemeinde erhält. Hier steht die „ortsübliche Bekanntmachung“ im Fokus, darunter versteht man die rechtmäßige Veröffentlichung der gegenständlichen Planung durch das zuständige Amtsblatt der Verbandsgemeinde oder der Lokalzeitung. In seinen Entwurfsphasen unterliegt ein Bebauungsplan aber Änderungsmöglichkeiten. Erst wenn ein Bebauungsplanentwurf rechtskräftig geworden ist, wird dieser in seiner Festsetzung verbindlich und ist so umsetzbar (z.B. zulässige Art und zulässiges Maß der baulichen Nutzung, einzuhaltende Immissionsabstände zu landwirtschaftlichen Betrieben, Grenzabstände für Anpflanzungen usw.).

Bei der Festlegung eines Plangebietes müssen von der Gemeinde öffentliche und private Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen werden. Das bedeutet allerdings: Werden berührte Belange während der Planungsphase nicht vorgebracht, können sie auch keine Berücksichtigung im Bebauungsplanentwurf finden. So kann es vorkommen, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb seine Weiterentwicklung durch ein Baugebiet unmöglich würde.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz wird hier in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Belange tätig, da sie durch die zuständige Verbands- oder Stadtverwaltung an den Verfahren mit den entsprechenden ausführlichen Unterlagen im Rahmen einer Bearbeitungsfrist von i.d.R. einem Monat beteiligt wird. Dies kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen. Die Landwirtschaftskammer hat zur Aufgabe sich mit den landwirtschaftlichen Belangen auseinander zu setzen und diese in einer fachlichen Stellungnahme zusammenzufassen. Diese Aufgabe über-nimmt in diesem Fall das zuständige Referat 14- Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz mit ihren für die Region zuständigen Ansprechpartnern.  Die zuständigen Sachbearbeiter wenden sich in den konkreten Fällen an die betroffenen Betriebe oder halten Rücksprache mit den ortsansässigen Landwirten um den Bebauungsplan zu erörtern. Auch ein gemeinsamer Vor-Orttermin ist möglich.

Neben einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist für den betroffenen Bürger bzw. Landwirt die „Bürgerbeteiligung“ wichtig. Diese wird öffentlich bekannt gemacht und muss den konkreter Satzungsentwurf mit graphischen und textlichen Festsetzungen sowie einer Begründung beinhalten. Innerhalb einer Frist von einem Monat besteht dann für Jedermann – egal ob dieser planbetroffen oder aus anderen Gründen interessiert ist – die Möglichkeit den Bebauungsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung oder meist auch im Internet einzusehen und Anregungen, also Kritik und Bedenken vorzutragen. Hierbei gilt zu beachten, dass dies in Schriftform erfolgen muss. Es wird unsererseits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sofern eine Frist versäumt wird, keine rechtliche Handhabe mehr Einfluss auf den dann nachfolgenden verbindlichen Bebauungsplan besteht.

Über die zusammengetragenen Bedenken und Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange wird im Gemeinderat entschieden. Zu einer Bekanntgabe der getroffenen Abwägungsentscheidungen ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Allerdings zieht jede weitere Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes eine erneute öffentliche Auslegung („Offenlegungsbeschluss“) nach sich. Hier können jedoch nur noch Bedenken und Anregungen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Entwurfes vorgetragen können.

Sobald ein Bebauungsplan seine Rechtskraft erlangt, wird auch dies öffentlich bekanntgegeben. Die Gemeinde hat dann den rechtsgültigen Bebauungsplan und die dazugehörenden Ausführungen während ihrer Öffnungszeit zur Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu erteilen. Ein weiteres Vorgehen gegen den Bebauungsplan ist dann nur noch im Rahmen der Normenkontrollklage möglich.

Auch nach Abschluss des o.g. Bauleitplanverfahrens steht die Landwirtschaftskammer zur Klärung offener Fragen oder Anregungen weiterhin zur Verfügung. 
 

Sabrina Groschupf, Referat Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz

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