Aufstallungspflicht – Was bedeutet das für die Kennzeichnung von Freilandeiern?
Durch das aktuelle Ausbruchsgeschehen der Aviären Influenza (Geflügelpest) wurde von den Behörden eine Aufstallungspflicht für Geflügel in verschiedenen rheinland-pfälzischen Landkreisen angeordnet. Ob und ab wann Freilandeier als Bodenhaltungseier klassifiziert werden müssen, wird nachfolgend erklärt.
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Die Geflügelpest breitet sich in Deutschland rasant weiter aus. Nun sind auch Teile von Rheinland-Pfalz betroffen. Die amtlich verordnete Aufstallungspflicht für Geflügel besteht in verschiedenen Kreisen. Da täglich weitere Kreise hinzukommen können, empfiehlt sich ein enger Kontakt zum zuständigen Veterinäramt. Zusätzlich stellt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) HIER eine aktuelle Deutschland-Karte zu festgestellten Infektionsfällen zur Verfügung.
Legehennenhalter von Freilandbetrieben können ab Zeitpunkt der Aufstallungspflicht die Vermarktung von Freilandeiern noch für 16 Wochen fortführen. Danach müssen sie ihre Kennzeichnung und somit auch ihre Vermarktung auf Bodenhaltungseier umstellen. Dies besagt die gültige EU-Bestimmung über die Vermarktungsnormen für Eier. Die bisherige Verpackung der Eier (Freilandverpackung) darf auch nach Ablauf der 16 Wochen weiterverwendet werden, wenn sie mit einem Zusatzetikett versehen wird, das auf die Bodenhaltung hinweist.
Weitere Infos zu Maßnahmen bei Geflügelpest gibt die rheinland-pfälzische Tierseuchenkassen: https://tsk-rlp.de/plichten-als-gefluegelhalter-und-amtliche-massnahme-bei-vogelgrippe/