Werbeanlagen im Außenbereich nicht zulässig
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind.
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Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück im Außenbereich, welches an Gemeindestraßen angrenzt, einen (bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldeten) Fahrzeuganhänger aufgestellt. Dieser war an drei Seiten mit Planen bespannt, die auf das Geschäft der Klägerin im Nachbarort hinwiesen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erteilte der Klägerin die Anweisung, diese zu beseitigen und verwies u. a. auf §52 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO). Nach diesem sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Die Klägerin legte Widerspruch ein, da es sich bei einem Anhänger nicht um eine bauliche Anlage handeln würde und somit Bauvorschriften keine Anwendung finden könnten.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies mit Urteil vom 25.09.2024 (Aktenzeichen: 3 K 738/23.MZ) die Klage ab. Der Fahrzeuganhänger sei nach LBauO eine ortsfeste Einrichtung, da er mangels Zulassung nicht am Straßenverkehr teilnehmen könne und dauerhaft auf dem Grundstück abgestellt worden sei. Eindeutig sei auch die Wirkung des Anhängers als Werbeanlage bei der objektiven Betrachtung der Gesamtumstände. Auch zugelassene Fahrzeuge, die als Werbefläche an einem vorteilhaften Standort zum Zwecke der Werbewirkung aufgestellt werden, können nach konkreten Umständen als ortsfeste Einrichtung eingestuft werden.
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