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EU beendet Online-Streitbeilegung – das müssen Betriebe jetzt auf ihrer Website ändern

Am 20. Juli 2025 stellt die EU ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung ein. Für Direktvermarkter und Gastgewerbe mit Webshop oder digitalem Bestellservice heißt das: Impressum, AGB, E-Mails und Marktplatztexte müssen überarbeitet werden.

Kurzer Rückblick: Die Funktion der EU-Plattform zur Streitbeilegung

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde 2016 im Rahmen der EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) eingeführt. Ziel war es, Verbraucherstreitigkeiten außergerichtlich und effizient zu klären – und so langwierige Gerichtsverfahren für beide Seiten zu vermeiden.

Die Plattform, entwickelt und betrieben von der EU-Kommission, sollte insbesondere bei Online-Käufen helfen, Konflikte digital zu lösen. Auch Direktvermarkter und Gastronomiebetriebe mit Online-Bestellsystemen waren verpflichtet, auf diese Plattform hinzuweisen – etwa im Impressum oder in den AGB.

Was ändert sich mit der Abschaltung?

Zum 20. Juli 2025 stellt die EU die Plattform vollständig ein – einschließlich aller gespeicherten Daten und Beschwerden. Damit entfällt auch die gesetzliche Pflicht, in den Rechtstexten auf sie zu verweisen. Gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung - EU - 2024/3228.

Für Betriebe mit Online-Verkauf bedeutet das konkret:

  • Der bisherige Hinweis unterhalb des Impressums wird überflüssig,
  • AGB, Bestellseiten, E-Mail-Vorlagen oder Footer müssen bereinigt werden,
  • digitale Verkaufskanäle wie eigene Website oder Shopsysteme sind anzupassen.

Wen betrifft das konkret?

Die Änderungen betreffen alle Betriebe, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen – zum Beispiel:

  • Direktvermarkter mit Webshop (z. B. für Getränke (Wein, Sekt, Säfte,…) Fleisch, Eier, Käse, Geschenkboxen) oder mit der Bestellmöglichkeit bzw. Lieferdiensten über die eigene Website,
  • Gastronomiebetriebe mit Online-Bestellsystem für Essen, Gutscheine oder Lieferangebote,
  • Hofläden, die Reservierungen oder Vorbestellungen über ihre Website abwickeln.
  • Betriebe mit Gästebeherbergung, die Gästezimmer oder Ferienunterkünfte direkt an private Kundinnen und Kunden vermieten.

Was passiert, wenn der Hinweis stehen bleibt?

Ein Link zu einer nicht mehr existierenden Plattform gilt rechtlich als irreführend – und kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Hinweis versehentlich stehen geblieben ist.

Was müssen betroffene Betriebe jetzt tun?

Noch bis 19. Juli 2025 gilt: Hinweis bleibt Pflicht

Bis zu diesem Datum müssen Sie weiterhin einen gut sichtbaren Hinweis auf die Plattform auf Ihrer Website angeben – inklusive klickbarem Link. 

Ab dem 20. Juli 2025: Hinweise müssen entfernt werden

Nach dem Stichtag darf der Hinweis nicht mehr erscheinen – weder im Impressum noch in E-Mails oder AGB. Wer trotzdem noch darauf verweist, riskiert eine Abmahnung wegen Irreführung.

Folgende Inhalte sollten angepasst bzw. überprüft werden: 

  • Impressum
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • automatische Bestellbestätigungen
  • E-Mail-Signaturen 

Was tun mit alten Streitfällen oder gespeicherten Daten?

Wenn Sie in der Vergangenheit über die Plattform Beschwerden erhalten oder eingereicht haben, sollten Sie bis spätestens 19. Juli 2025 einen Datenexport durchführen. Danach werden alle Inhalte dauerhaft gelöscht.

Wichtig: Andere Informationspflichten gelten weiterhin

Die Abschaltung der EU-Plattform betrifft nur diesen speziellen Schlichtungsmechanismus. Andere Pflichten zur Verbraucherstreitbeilegung – insbesondere aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – bleiben weiterhin bestehen.

Hinweis: Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und stellen keine rechtliche Beratung dar.

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

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