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Hofgastronomie 4.0: Einkehren im Smart Store – Gastrorecht beachten

Den Gästen ein Einkaufserlebnis mit Einkehrmöglichkeit bieten – dies wünschen sich manche Winzerbetriebe. Eine Kombination von Weinverkauf mit gastronomischen Angeboten würde sich hier mit Hilfe eines Smart Stores anbieten. Dieser Ideenreichtum eröffnet neue Chancen, jedoch müssen auch gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

Viele Winzerbetriebe im Land liegen an attraktiven Rad- oder Wanderwegen, an denen täglich viele Wanderer und Radfahrer nach einer unkomplizierten Einkehrmöglichkeit suchen. So manche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter würden diesem Wunsch gerne nachkommen und Kunden sowie Einheimischen eine attraktive, jedoch ohne Verkaufs- und Servicepersonal betriebene Einkehrmöglichkeit bieten. Diese zusätzliche Option könnte ein Smart Store bieten. Doch welche rechtlichen Aspekte müssen hierbei in Bezug auf das Gaststättenrecht betrachtet werden, wenn Speisen und alkoholische Getränke zum Direktverzehr am Store angeboten werden? Dies zeigt der folgende Beitrag auf.

 

 

Gaststättenrecht

Da bei der geschilderten Idee ein direktes Angebot des Verzehrs der gekauften Weinflaschen vor Ort gemacht wird, liegt im rechtlichen Sinne ein Alkoholausschank gegen Entgelt vor. So greift bei einem Alkoholausschank gegen Entgelt grundsätzlich das bundesweite Gaststättengesetz (GastG), welches durch die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung (GastVO) genauer ausgeführt wird. Nach § 2 GastG wird für den Alkoholausschank gegen Entgelt eine Erlaubnis, auch Konzession genannt, benötigt. Die Erlangung einer Konzession ist mit Auflagen, zum Beispiel einer bestimmten Anzahl an Toiletten sowie Anforderungen an die Küche, verbunden. Werden neben alkoholischen Getränken auch Speisen zum Direktverzehr am Store angeboten, gilt es, die Anforderungen an die Küche zu klären. Nach § 9 der Gaststättenverordnung kann in Rheinland-Pfalz von den Mindestanforderungen für die Küche und Toiletten abgewichen werden, insbesondere dann, wenn der Umfang durch die Betriebsart oder die Art der Getränke und Speisen beschränkt ist. Somit gibt es in Bezug auf den Alkoholausschank in Smart Stores je nach Konzept einen möglichen Spielraum, der mit den zuständigen Behörden abgeklärt werden sollte.

Betriebe, die im Außenbereich liegen und eine Konzession anstreben, sollten Rücksprache mit den zuständigen Behörden, vor allem der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauamt), halten, um die Möglichkeiten zu eruieren. In der Regel wird eine Konzession unter anderem aufgrund der damit verbundenen Gewerblichkeit im Außenbereich nicht genehmigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Bebauungsplan durch die Gemeinde erstellen zu lassen, was allerdings oft mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden ist. Bei Ortsrandlagen könnte die Gemeinde eine sogenannte Abrundungssatzung festlegen. Dadurch kann ein Grundstück am Ortsrand planungsrechtlich dem Innenbereich zugeordnet werden und ein Vorhaben wäre leichter zu realisieren. Sie dient dazu, den Siedlungsbereich sinnvoll „abzurunden“, ohne in die freie Landschaft auszugreifen oder ein aufwändiges Bauleitplanverfahren durchzuführen. Hier müsste sich vorab informiert werden, ob die Gemeinde eine solche Satzung erlassen hat oder die Möglichkeit dazu besteht. Ist der Betrieb innerorts gelegen, kommt die Erlangung einer Konzession grundsätzlich in Frage, sofern die baulichen Auflagen erfüllt werden können. Es sollte jedoch beachtet werden, dass auch hier eine Baugenehmigung oder Nutzungsänderung für die angedachten Räumlichkeiten erforderlich ist. Das Gaststättengesetz greift laut einer Aussage des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht" aus dem Jahr 2023 ebenfalls, wenn besondere Vorrichtungen an Getränkekühlschränken im Smart Store, z.B. zum Öffnen der Flaschenverschlüsse, das Bereitstellen von Gläsern bzw. anderen Trinkgefäßen oder das Bereitstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten zu erkennen geben, dass der Betreiber zumindest mit der Möglichkeit des Verzehrs alkoholischer Getränke an Ort und Stelle rechnet. Hiermit vermittelt der Betrieb seinen Kunden, dass er mit einem solchen Verhalten seiner Käufer einverstanden wäre. Eine reine Warenabgabe jedoch, also der reine Verkauf von z. B. Weinflaschen ohne das Bereitstellen von Trinkgefäßen sowie Tischen oder Sitzgelegenheiten, tangiert nicht das Gaststättengesetz.

Wenn ein Betrieb bereits über eine Konzession zum Beispiel für eine Gutsschänke verfügt und nun Alkohol und Speisen zum direkten Verzehr über einen Smart Store am Hof verkaufen möchte, so muss er die vorhandene Konzession auf den Smart Store erweitern lassen. Dies liegt darin begründet, dass eine Konzession nur für die Räumlichkeiten gilt, für welche diese ursprünglich ausgestellt wurde. Wer seine Konzession erweitern lassen möchte, sollte prüfen, ob die baulichen Gegebenheiten für eine Erweiterung der Konzession ausreichen.

Wichtig zu wissen: Nach § 20 Abs. 1 Gaststättengesetz ist die Abgabe hochprozentiger Produkte, wie Branntweine, Schnäpse, Liköre, Weinbrand, Rum, Korn, Magenbitter, etc., durch Automaten grundsätzlich nicht erlaubt. Ob sich dies auch auf Smart Stores übertragen lässt, ist rechtlich noch nicht eindeutig geregelt.

Bayerischer Betrieb als Inspiration

Umgesetzt wurde ein ähnliches Projekt mit dem Wein- und Brotzeithäusle in Hammelburg (wir berichteten: Smart Store mit Weingenuss), bei dem direkt im und um den Smart Store die gekauften Weine und Snacks konsumiert werden können.

Hinweis

Im obigen Beitrag wurde lediglich auf das Gastronomierecht eingegangen. Es müssen bei jedem Projekt jedoch viele weitere Rechtsbereiche beachtet werden, zum Beispiel das Baurecht, Gewerberecht, Hygienerecht und das Jugendschutzrecht. Darüber hinaus sollte auch die Wirtschaftlichkeit des Projekts vorab geprüft werden. Bei Fragen hierzu können Sie sie sich gerne an die zuständigen Fachreferate der Landwirtschaftskammer wenden:

Referat Erwerbskombinationen >>>

Referat Bau, Technik, Energie >>> 

#Themen

EK, DV, Urlaub, Gastro

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