Der Namen einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist (Gewanne/Katasterlage), darf für Qualitätserzeugnisse ab der Weinernte 2014 zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils in der Etikettierung angegeben werden, wenn auf Antrag eines Weinbaubetriebs, der Rebflächen in dieser kleineren geografischen Einheit bewirtschaftet, der Name in der Weinbergsrolle eingetragen ist. Für die Bearbeitung des Antrags auf Eintragung einer Gewanne / Katasterlage in die Weinbergsrolle entsteht ein Verwaltungsaufwand bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, für den eine Gebühr in Höhe von 200 € erhoben wird. Der Verwaltungsaufwand des Vermessungs- und Katasteramts wird direkt in Rechnung gestellt.

Vorgehensweise:
Im Rahmen der Antragstellung beantragt der Antragsteller beim Vermessungs- und Katasteramt eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem eingetragenen Gewannenamen. Die vom Vermessungs- und Katasteramt erstellte Liegenschaftskarte ist im Original vorzulegen und muss vollumfänglich sämtliche Flurstücke lesbar beinhalten, die innerhalb der Gewanne gelegen sind. Der Antrag mit der Original-Liegenschaftskarte und einem Auszug aus der EU-Weinbaukartei kann an der für den Antragsteller zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer oder direkt an der Zentrale in Bad Kreuznach abgegeben werden. Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und nach Eingang der Gebühr wird die Eintragung des Gewannenamens in die Weinbergsrolle vorgenommen und der Antragsteller mittels Bescheid über die Eintragung unterrichtet.

Eine Bekanntgabe der Eintragung in der Weinbergsrolle erfolgt auf der Internetseite der LWK mit Angabe der Gemeinde, Gemarkung und Gewannenamen. Die bildliche Darstellung der Gewanne ist im Weinlagenportal der LWK ersichtlich (siehe: Weinlagen-Online - Suche: Gemarkung). Eine Änderung der Abgrenzung oder der Bezeichnung des Gewannenamens / Katasterlage durch das Vermessungs- und Katasteramt hat die Änderung oder Löschung der Eintragung von Amts wegen zur Folge. Hierbei kann ein erneuter Verwaltungsaufwand / Gebühr entstehen.

Hinweise zur Verwendung des Namens einer kleineren geografischen Einheit:
Die Abgrenzung der Gewanne / Katasterlage laut Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch ist verbindlich. Der Name darf in der Folge für alle Qualitätsweine aus dieser geografischen Einheit verwendet werden, also auch von anderen Winzern als dem Antragsteller. Ohne vorherige Eintragung in die Weinbergsrolle darf eine Katasterlage nicht verwendet werden. Die Verwendung des Namens dieser kleineren geografischen Einheit bei Qualitätswein ist nur zulässig, wenn der Wein (entsprechend bei Weinen mit Einzellagenbezeichnung) ein natürliches Mostgewicht erreicht, das dem für Prädikatswein Kabinett entspricht. Das höhere Mindestmostgewicht auf Kabinettniveau muss jedoch hinsichtlich aller Bestandteile des Weines eingehalten sein, also auch bezüglich der zur Süßung verwendeten Traubenmoste. Der Name der Gewanne / Katasterlage kann zusammen mit dem Namen der Einzellage (siehe Auszug EU-Weinbaukartei) oder zusammen mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils angegeben werden. Weiterhin kann der Name der Gewanne / Katasterlage in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dies in der gesamten Weinbuchführung beginnend mit dem Herbstbuch dokumentiert ist. Hinsichtlich der Verschnittregeln gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Rebsorten-, Jahrgangs- und Herkunftsverschnitten (§§ 40ff WeinVO). Im Rahmen der Qualitätsweinprüfung muss in der Antragstellung auf Erteilung einer A.P. Nr. ein Hinweis auf den Gewannenamen erfolgen.

weinlagen.lwk-rlp.de

Unter http://weinlagen.lwk-rlp.de hat jeder Internetnutzer die Möglichkeit, sich per Mausklick über Lage und Fläche der über 1.600 Einzellagen in Rheinland-Pfalz zu informieren. Sie können nach Einzellagen, Gemarkungen, Flurstücken und Gewannen (über "Suche Gemarkung" ...) suchen und diese mit Flurstücksgrenzen, Lufbildern oder auch Steil- und Steilstlagen sowie Abgrenzungen kombinieren.