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Straußwirtschaft - Wer, wo, wann, was, wie?

Der Sommer steht vor der Tür und damit auch die Zeit der Straußwirtschaften. Doch vor Öffnung einer Straußwirtschaft sollte aus rechtlicher Sicht einiges beachtet werden.

Eine Straußwirtschaft stellt für Weingüter ein gutes Instrument zur Steigerung der Flaschenweinvermarktung dar. Der Start in die Sommersaison und somit auch die Zeit, in der viele Straußwirtschaften ihren Betrieb aufnehmen, steht kurz bevor. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich vor Öffnung einer Straußwirtschaft mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu beschäftigen.

Die Rechtslage ist in der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung (GastVO) geregelt, welche die Vorgaben des bundesweit gültigen Gaststättengesetzes (GastG) genauer ausführt.

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Straußwirtschaft aufgeführt:

Wer darf eine Straußwirtschaft betreiben?

Nach § 10 der GastVO darf eine Straußwirtschaft führen, wer hauptberuflich tätiger Winzer im eigenen Weinbaubetrieb ist. Weinhändler und Weinkommissionäre dagegen sind nicht zur Führung einer Straußwirtschaft berechtigt. Außerdem ist nur eine Straußwirtschaft pro Weinbaubetrieb erlaubt, auch wenn es zum Beispiel bei einer GbR mehrere Betriebsinhaber gibt.

Wo darf eine Straußwirtschaft betrieben werden?

Eine Straußwirtschaft darf nach § 11 der GastVO nur am Ort des eigenen Weinbaubetriebs betrieben werden. Hierbei wird der „Ort des Weinbaubetriebs“ als Begrifflichkeit jedoch nicht näher definiert. Die Räumlichkeiten dürfen nicht eigens zum Zweck der Straußwirtschaft angemietet werden. Zudem darf eine Straußwirtschaft nicht in räumlicher Verbindung mit einer konzessionierten Gastronomie oder einem Beherbergungsbetrieb stehen. Allerdings geht aus dieser Formulierung keine eindeutige Definition der räumlichen Verbindung hervor.

In welchem Zeitraum darf eine Straußwirtschaft betrieben werden?

Laut § 10 der GastVO darf eine Straußwirtschaft für eine Dauer von insgesamt vier Monaten im Jahr betrieben werden, wobei eine einmalige Unterbrechung des Zeitraums möglich ist. Eine Aufteilung des Zeitraums auf mehrere einzelne Tage ist nicht möglich, so dürfen die theoretisch möglichen 120 Tage im Jahr nicht beliebig auf das Jahr verteilt werden.

Was darf in einer Straußwirtschaft angeboten werden?

Es darf laut GastVO nur der selbst erzeugte Wein oder Apfelwein in Kombination mit einfachen Speisen über die Straußwirtschaft abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Weingut eigene Weine erzeugt. Andere alkoholische Getränke wie Bier sind in der Regel nicht erlaubt. In einigen Verbandsgemeinden ist der Verkauf von Kaffee und Kuchen gestattet. Genauere Auskünfte zu den zulässigen Speisen und Getränken kann das zuständige Ordnungsamt erteilen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verfügt über ein Merkblatt zu den aus ihrer Sicht passenden Speisen für eine Straußwirtschaft. Dieses kann gerne beim Referat Erwerbskombinationen angefragt werden.

Sind Veranstaltungen in der Straußwirtschaft erlaubt?

Straußwirtschaften dienen zur Steigerung des Flaschenweinabsatzes und somit der Urproduktion. Aus diesem Grund muss für eine Straußwirtschaft auch kein eigener Gewerbebetrieb angemeldet werden. Die Rücksprache mit einem Steuerberater sollte auf jeden Fall erfolgen. Da Veranstaltungen jedoch einen gewerblichen Charakter haben, sind diese im Rahmen einer Straußwirtschaft nicht erlaubt. Hinzu kommt noch, dass bei Veranstaltungen zumeist ein größerer Umfang an Speisen angeboten wird, was dem Gedanken der Straußwirtschaft widerspricht, bei welcher der Wein im Fokus stehen soll. Ein Alkoholausschank gegen Entgelt in Kombination mit mehr als nur einfachen Speisen hat zur Folge, dass der Betrieb unter das Gaststättengesetz fällt und somit eine Konzession nach § 2 GastG benötigt. Eine Alternative hierzu ist die vorübergehende Gestattung nach §12 GastG, die jedoch für nur wenige Male im Jahr aus einem besonderen Anlass heraus erteilt werden kann. Weitere Informationen zur Gestattung sind unter folgendem Link zu finden: https://www.lwk-rlp.de/service/presse/detail/werbeveranstaltungen-mit-weinausschank-auch-weiterhin-ueber-gestattungen-nach-12-gastg-moeglich

Ist eine Straußwirtschaft im Außenbereich (= i.d.R. außerhalb der Ortslage) möglich?

Auch Weingüter, die im Außenbereich liegen, dürfen eine Straußwirtschaft betreiben, da diese als privilegiertes Vorhaben vom Weinbaubetrieb mitgezogen werden kann.

Was muss aus baulicher Sicht alles beachtet werden?

Wurden die für die Straußwirtschaft angedachten Räumlichkeiten nicht ursprünglich für die Nutzung als Straußwirtschaft beantragt, so ist in der Regel die Beantragung eine Nutzungsänderung beim Bauamt der Kreisverwaltung notwendig. Darüber hinaus sollte der Umfang der Toiletten und der Küche abgeklärt werden, da die GastVO diesbezüglich keine genaueren Vorgaben macht. Teilweise gelten nicht so strenge Vorgaben wie bei einer Konzession, dies ist jedoch von den betrieblichen Gegebenheiten und der Auslegung der Behörden abhängig. Ansprechpartner ist das Veterinäramt der Kreisverwaltung. Es wird eine Vor-Ort-Begehung mit diesem vor der erstmaligen Anzeige der Straußwirtschaft empfohlen. Wichtig ist auch die separate Personaltoilette, die aufgrund von hygienerechtlichen Vorschriften benötigt wird. Die Privattoilette der Betriebsleiterfamilie darf allerdings nicht als Personaltoilette deklariert werden. Im Gegensatz zu den Gästetoiletten muss die Personaltoilette jedoch nicht nach Geschlechtern getrennt sein. Darüber hinaus sollte der Betrieb über ausreichend Parkmöglichkeiten verfügen, da nach der rheinland-pfälzischen Stellplatzverordnung (siehe auch https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004730) ein Stellplatz je sechs bis zwölf Quadratmeter Gastraum vorgehalten werden muss. In manchen Gemeinden wird die Anzahl der Stellplätze auch über eine Satzung geregelt.

Wie erfolgt die Anzeige einer Straußwirtschaft?

Die Straußwirtschaft muss mindestens zwei Wochen vor Beginn beim zuständigen Ordnungsamt der Verbandsgemeinde angezeigt werden. Nach § 13 der GastVO ist hierbei eine Auflistung mit der Bezeichnung und Menge der zum Ausschank vorgesehenen Weine einzureichen. Auch fordern manche Ordnungsämter die geplante Speisekarte an, um zu prüfen, ob die Vorgabe der einfachen Speisen eingehalten wird. Für die Straußwirtschaft ist keine Konzession oder Ähnliches notwendig.

Bei weiteren Fragen zum Thema Straußwirtschaft steht das Referat Erwerbskombinationen gerne zur Verfügung.

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EK, Gastro

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