Kühllager, Pergola, Sitzplätze: Was baurechtlich in der Hofgastronomie erlaubt ist und was nicht
Hitze im Sommer fordert nicht nur Köche und Servicekräfte, sondern auch die Infrastruktur der Gastronomie. Von zusätzlichen Sitzplätzen im Freien bis zu neuen Lagerräumen – Wie sieht es bei solchen Investitionen mit baurechtlichen Fragen aus?
© LWK RLP/ Katrin Mohr

Bevor Details des Bauordnungsrechts besprochen werden können, gilt es zu unterscheiden wo das Gebäude steht oder zu welcher Fläche das Grundstück gehört. Man unterscheidet nach folgenden Lagen:
- Innerorts mit Bebauungsplan
- Innerorts ohne Bebauungsplan – im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- Außenbereich von Orten – privilegierte Bauvorhaben
Lage des Gebäudes – Infos über Art und Maß der Nutzung
Im Bauplanungsrecht wird festgelegt, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf. Oft ist das der Bebauungsplan, der Art und Maß der zulässigen Nutzung dokumentiert. So ist z.B. Gastronomie in Mischgebieten und Gewerbegebieten ohne Einschränkungen zulässig, in reinen Wohngebieten dagegen nicht.
Der Außenbereich von Ortschaften ist zu schonen - hier gilt ein Bauverbot. Hofgastronomie kann nur mit einem privilegierten Bauvorhaben „mitgezogen“ werden.
Genehmigungspflichtige Umnutzung
Ist die gewünschte Nutzungsart geklärt und möglich, sollte man prüfen, ob eine genehmigungspflichtige Umnutzung vorliegt. Die sogenannte Nutzungsänderung kann auch dann verpflichtend sein, wenn keine baulichen Eingriffe stattfinden.
- Umnutzung von Vinothek zu Straußwirtschaft oder Gutsschänke
- Umnutzung von Lagerraum zu Gastraum
- Umnutzung von Büro zu Gastroküche
Wer umbauen oder umnutzen möchte, sollte bei älteren Objekten oder laufenden Pachtverträgen die ursprüngliche Genehmigung prüfen – nur so lässt sich klären, ob die geplante Maßnahme rechtlich abgedeckt ist.
Umbau im Bestand – sicherheitsrechtliche Aspekte
Es gibt eine generelle Genehmigungspflicht, die bei den meisten Bauprojekten – Neubau, Erweiterung, Anbau und manchmal auch Abbruch - greift. Beim Bauen im Bestand wird eine Genehmigung erforderlich, wenn die Maßnahmen sich auf öffentlich-rechtliche Anforderungen auswirken oder sich die Auslastung und die Betriebsart ändern.
Typische Maßnahmen, die genehmigungspflichtig sind:
- Erweiterung des Gastraums und/oder Erhöhung der Sitzplatzanzahl
- Einbau neuer Lüftungsanlagen oder Küchentechnik
- Änderungen von Treppenanlagen oder Sanitäreinrichtungen
Temporäre Strukturen für Außengastronomie
Etwas komplizierter ist die Klärung der Genehmigungspflicht bei temporären Strukturen für die Außengastronomie. Hier geht es vor allem um das materielle Bauordnungsrecht, zum Beispiel die Gefahrenabwehr durch bauliche Anlagen oder der Nachbarschaftsschutz durch Grenzabstände und Lärmschutz.
Fest installierte Terrassen, Bodenbeläge oder Podeste lösen häufig rechtlichen Klärungsbedarf aus, ebenso wie Veränderungen am Erscheinungsbild in denkmalgeschützten Zonen.
Auch wenn bestimmte bauliche Anlagen nur saisonal genutzt werden, kann dennoch eine Genehmigung erforderlich sein – insbesondere bei dauerhafter Wiederholung oder einer gewerblichen Nutzung über mehrere Monate.
Risiko – die Baugenehmigung fehlt
Bauliche Maßnahmen oder Nutzungsänderungen ohne Genehmigung können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen.
- Anordnung zum Rückbau
- Verhängung von Bußgeldern
- Entzug bestehender Betriebserlaubnisse
Dies ist besonders dann der Fall, wenn sicherheitsrelevante Vorgaben missachtet wurden oder Beschwerden von Nachbarn vorliegen.
Klare Verhältnisse schaffen
Wer unsicher ist, ob eine Maßnahme genehmigungspflichtig ist, sollte sich beraten lassen. In vielen Gemeinden kann auch eine Bauvoranfrage eingereicht werden. Sie liefert eine rechtliche Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit, ohne dass gleich ein vollständiges Verfahren durchlaufen werden muss.
Weitere beratende Fachpersonen können eingebunden werden:
- Zuständige Baubehörde
- Architekten und Bauplaner mit Branchenerfahrung
- Landwirtschaftskammer (Referat Bau Technik und Energie, Erwerbskombinationen oder Raumordnung)