Weinautomat 24/7 – Vor der Aufstellung rechtlichen Rahmen klären

Die gesetzlichen Grundlagen für Weinautomaten wurden im letzten Jahr klarer geregelt, daher sind Vorüberlegungen vor dem Kauf und der Installation von Verkaufsautomaten sehr wichtig. Das Referat Einkommensalternativen hat nachfolgend relevante rechtliche Grundlagen zusammengestellt.

Die Flaschenweinvermarktung über Weinautomaten stellt für machen Betriebe eine Möglichkeit der Absatzförderung dar, sodass nach wie vor Weingüter über die Aufstellung eines Verkaufsautomaten für ihre Weine nachdenken. Vor dem Kauf müssen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter allerdings einige wichtige rechtliche Dinge im Blick haben und wegweisende grundsätzliche Entscheidungen treffen.  

Wein, Sekt oder Lebensmittel - es gibt zahlreiche Produkte, die man in einem Verkaufsautomaten dem Kunden offerieren kann. Weingüter mit einem Weinautomaten können ihre Weine rund um die Uhr anbieten und erreichen so vor allem die Kunden, die schnell und kontaktlos Wein kaufen möchten. So überlegen immer wieder Betriebe, sich einen Weinautomaten anzuschaffen. Doch es müssen zunächst rechtliche Hürden genommen und an einiges gedacht werden, bevor der neue Rund-um-die-Uhr-Verkäufer in Betrieb genommen werden kann. Wichtig: Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, versucht jedoch insbesondere alle aktuellen rechtlichen Aspekte umfassend darzustellen.

 Welche Rechtsbestimmungen gibt es zu beachten?

Die hohe Verbreitung der Weinverkaufsautomaten in und nach der Coronazeit sowie Gerichtsurteile führten dazu, dass sich zuständige Behörden und Ministerien intensiv mit den Verkaufshelfern beschäftigten. Um Ärger oder Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte man sich idealerweise vor der Aufstellung eines Weinautomaten mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen.

Jugendschutzgesetz

Zunächst ist es empfehlenswert, sich mit dem Jugendschutzgesetz zu beschäftigen. Nachdem ein Gerichtsurteil betonte, dass Automaten nur in „gewerblich genutzten Räumen" aufgestellt werden dürfen, entbrannte im Frühjahr 2023 eine Diskussion rund um die Aufstellung von Weinautomaten.

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes reicht eine technische Alterskontrolle mittels Personalausweis oder Führerschein am Automaten alleine nicht aus. Gemäß § 9, Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes muss neben dieser technischen Prüfung auch gewährleistet sein, dass der Automat in einem „gewerblich genutzten Raum“ aufgestellt ist. Mit „gewerblich genutzter Raum“ ist ein Ort gemeint, der unter Aufsicht steht - somit soll vermutlich eine gewisse weitere Hürde für Jugendliche geschaffen werden, die sich einfach den Ausweis eines Erwachsenen ausleihen. Die für den Jugendschutz und Wirtschaft zuständige rheinland-pfälzischen Ministerin äußerte sich 2023 zur Definition wie folgt: „Nach dem Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes kann der Begriff „gewerblich genutzter Raum" sich nicht nur auf einen Innenraum beziehen (gem. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 16. Juni 2022 (Az.: 7 B 983/22)) sondern auch so ausgelegt werden, dass z. B. ein Weinautomat, der auf einem eingefriedeten Wohn- und Betriebsgrundstück eines Weinguts aufgestellt ist, diesem Schutz nachkommt“. Allerdings gilt dies nur, wenn zudem eine technische Altersprüfung erfolgt. In Einzelfällen wurde seit dem Frühjahr 2023 beobachtet, dass die zuständigen Behörden die aufgeführte Regelung so auslegen, dass der Automat auf dem eingefriedeten Wohn- und Betriebsgrundstück „nicht nach außen gerichtet“ – also die Warenentnahme nicht direkt zur Straße hin –erfolgen darf. Im Zweifel empfiehlt es sich, mit dem Bauamt in Kontakt zu treten.

Baurecht, Straßenverkehrsrecht

Die Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Baugenehmigungspflicht für den Automaten hängt davon ab, ob er im Innen- oder Außenbereich aufgestellt werden soll und wie groß der Unterstand/die Hütte für das Gerät ist. In der Regel ist das Aufstellen solcher Verkaufshäuschen in Ortslage baugenehmigungsfrei, wenn der Verkaufsautomat in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle (z.B. Hofladen) steht (§ 62 (1) Nr. 8e LBauO). Im Außenbereich sind Verkaufsautomaten zunächst unzulässig, es sei denn, sie befinden sich an der Stätte der Leistung (also unmittelbar am Betrieb oder in räumlicher Verbindung mit diesem) oder der Automat befindet sich auf Flugplätzen und Sportplätzen. Soweit für die Unterbringung des Verkaufsautomaten ein zusätzliches Gebäude zum Schutz des Automaten erforderlich ist, ist auch dieser baugenehmigungspflichtig, wenn die Grenzen von 50 m3 im Innenbereich und 10 m3 umbautem Raum im Außenbereich überschritten werden. Es empfiehlt sich, die Baugenehmigungspflicht im Einzelfall zu prüfen.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist die Untere Baubehörde, die meist bei der Kreisverwaltung angesiedelt ist, zuständig.

Gewerberecht

Auf einer Sitzung im Jahr 2023 beschäftigte sich der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ mit der gewerblichen Einstufung von Verkaufsautomaten. Demnachhandelt es sich um keine gewerbliche Automatenaufstellung, wenn der Verkaufsautomat auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs aufgestellt und mit den im Weingut unmittelbar selbst gewonnenen Erzeugnissen befüllt wird. In diesem Fall wird der Automat dem landwirtschaftlichen Betrieb wegen des funktionalen Zusammenhangs und des nebenerwerbswirtschaftlichen Umfangs als zusätzliche, dem Haupterwerb „Landwirtschaft“ dienende Einnahmequelle zugeordnet. Eine vergleichbare Rechtslage wäre ein Ladengeschäft für Tabakwaren, das für den an der Hauswand befestigten Zigarettenautomaten keine Gewerbeummeldung, also eine Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit, vornehmen muss. Wenn jedoch die Zukaufsgrenze von 10 % überschritten wird, führt dies unabhängig vom Standort des Automaten zu einem anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb. In diesen Fällen muss eine entsprechende Gewerbeanmeldung erfolgen. Es ist dann auch darauf zu achten, dass der ausgeschriebene Vor- und Familienname des Gewerbetreibenden sowie dessen vollständige Anschrift auf dem Automaten angegeben sind.  

Steuerrecht

Nach dem Steuerrecht gilt es zu berücksichtigen, dass beim Verkauf der Produkte aus der eigenen Urproduktion kein Gewerbe nach dem Steuerrecht vorliegt. Dies gilt unabhängig vom Standort des Weinautomaten. Ein Zukauf von Produkten ist bis zu einer Grenze von 30 % des Gesamtumsatzes des Betriebes möglich. Jedoch darf die absolute Zukaufsgrenze von 51.500 € je Jahr nicht überschritten werden. Bei der Beurteilung der Gewerblichkeit wird die Summe der Zukaufsprodukte betrachtet, z.B. auch die der Vinothek.

Eine Rücksprache der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters mit dem Steuerberater sollte vor Inbetriebnahme des Automaten zwingend erfolgen.

Gaststättengesetz – so sieht die Situation in Rheinland-Pfalz aus

Kurz gesagt: Werden alkoholische Getränke gegen Entgelt an Kunden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, so greift das Gaststättengesetz. Dies trifft auch zu, wenn besondere Vorrichtungen an Getränkeautomaten, z.B. zum Öffnen der Flaschenverschlüsse, das Bereitstellen von Gläsern bzw. anderen Trinkgefäßen oder das Bereitstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten zu erkennen geben, dass der Automatenaufsteller zumindest mit der Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle rechnet. Hiermit vermittelt der Winzer seinen Kunden, dass er mit einem solchen Verhalten seiner Käufer einverstanden wäre. Eine reine Warenabgabe jedoch, also der reine Verkauf der Weinflaschen ohne das Bereitstellen von Trinkgefäßen sowie Tischen oder Sitzgelegenheiten, tangiert nicht das Gaststättengesetz. Die Art des Flaschenverschlusses ist unerheblich. Die Landwirtschaftskammer RLP empfiehlt auch, den Vinomaten auf der betriebseigenen Website als Automaten, der rein zur Warenabgabe aufgestellt wurde, zu bewerben. In diesem Fall müssen keine Anforderungen nach dem Gaststättengesetz erfüllt werden.

Wichtig zu wissen: Nach §12, Abs.1 Gaststättengesetz ist die Abgabe hochprozentiger Produkte, wie zum Beispiel Branntweine, Schnäpse, Liköre, Weinbrand, Rum, Korn, Magenbitter, etc., durch Automaten grundsätzlich nicht erlaubt.

Das gastronomische Angebot des Weinguts bestückt den Automaten mit Speisen

Für Weingüter mit eigenem gastronomischen Angebot bietet es sich an, den Automaten auch mit verzehrfertigen Speisen zu bestücken. Aber auch hier gilt, dass der Gast die Getränke und Speisen nicht direkt vor Ort verzehren darf. Der Betreiber des Automaten sollte keine Ablagen oder Stehtische in unmittelbarer Nähe des Automaten aufstellen. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechend dem Infektionsschutzgesetz, der Lebensmittelhygieneverordnung, den Vorschriften zur Kennzeichnung etc. müssen eingehalten werden.

Weinautomaten - so funktionierts

Unter Beachtung der aktuellen Rechtslage kann ein Weinautomat ohne erforderliche Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung oder dem Steuerrecht sowie unter Berücksichtigung des Jugendschutz- und des Gaststättengesetzes aufgestellt werden. Es müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Aufstellungsort des Weinautomaten befindet sich auf einem eingefriedeten Wohn- und Betriebsgrundstück eines Weinguts
  • es erfolgt eine technische Alterskontrolle am Automaten
  • es erfolgt eine Befüllung mit den im Weingut unmittelbar selbst gewonnenen Erzeugnissen
  • die Zukaufsgrenze nach dem Gewerberecht von 10 % wird eingehalten
  • nach dem Steuerrecht wird beim Zukauf von Produkten die Grenze von 30 % des Gesamtumsatzes bis hin zur absoluten Zukaufsgrenze von 51.500 €/Jahr eingehalten  
  • am Automatenstandort werden keine Trinkgefäße und Flaschenöffner sowie Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgestellt. Es erfolgt eine reine Warenabgabe.
  • Das Vertriebsverbot für die Abgabe hochprozentiger alkoholischer Getränke wird eingehalten

Betriebsindividuell ist zu prüfen, ob eine Baugenehmigung für den Automaten oder die Umhausung erforderlich ist.

Bezahlsysteme - fiskalische Anforderungen

Entsprechend eines Schreibens des Bundesministerium für Finanzen zur Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Juni 2023 gehören Warenautomaten nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen. Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist somit für Warenautomaten nicht erforderlich. Die Handwerksammer Ulm weist auf Ihrer Website darauf hin, dass nach aktueller Rechtslage Warenautomaten jedoch der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen. Die Automaten verfügen über eine elektronische Steuerungseinheit, die mit einem Zahlungssystem verbunden ist. Sie zeichnen mindestens die Anzahl der verkauften Artikel und den Wert aller verkauften Waren auf und besitzen einen softwaregesteuerten Geldspeicher, der die Funktion einer Registrierkasse erfüllt. Die Auslesung der buchführungsrelevanten Daten erfolgt über standardisierte Schnittstellen. Die steuerlich relevanten Daten müssen in einem maschinell auswertbaren Datenformat aufbewahrt und bei Außenprüfungen vorgelegt werden, so die Handwerkskammer Ulm (https://www.hwk-ulm.de/keine-tse-bei-warenautomaten-erforderlich).

Bei einem Weinautomaten handelt es sich um einen Warenautomaten. Hierfür gilt somit aus steuerlichen Gründen keine Bon-Pflicht. Allerdings müssen bei diesen Automaten die Bedingungen einer sogenannten offenen Ladenkasse erfüllt werden. Bei Kassen ohne Verkaufspersonal – und dazu zählen Warenautomaten – wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden, so das Bundesfinanzministerium.

Fazit

Die Kreativität, das Erkennen von Marktnischen und neuen Absatzwegen für den Wein sowie der Wunsch, Kundenbedürfnisse zu erfüllen, zeichnet die Weinbranche aus. Jedoch gelangen im Laufe der Zeit und mit zunehmender Präsenz der Weinautomaten zwangsläufig auch die zahlreichen Gesetze und Verordnungen in den Fokus. Gerichtsurteile befassen sich mit der Thematik und der Vereinbarkeit der Weinautomaten mit den gesetzlichen Grundlagen.

Daher sollten sich Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter vor der Aufstellung eines Weinautomaten intensiv mit der gesetzlichen Lage auseinandersetzen. Dieser Beitrag stellt die in Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen für die Aufstellung eines Automaten in den Mittelpunkt. Betriebe in anderen Bundesländern sollten sich, insbesondere was das Gaststättenrecht und das Baurecht betrifft, über das Landesrecht informieren.

Für einen Weinautomaten muss ein Betrieb zwar im Vorfeld einige Hürden nehmen, doch im laufenden Betrieb kann er für Umsatz rund um die Uhr sorgen.

Hinweis: Bei diesen Informationen handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl die Informationen mit großer Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Quelle: LWK RLP, Hildegard Runkel